Norm
StGB §84 Abs2 Z3Rechtssatz
Da eine unter Zufügung besonderer Qualen verübte (und daher schwer qualifizierte) Körperverletzung kein typisches Begehungsmittel einer dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitenden Freiheitsentziehung ist und der auf letztere Tat (in dieser Qualifikation) gerichtete Vorsatz keineswegs notwendigerweise oder auch nur typischerweise einen qualifizierten Verletzungsvorsatz in sich schließt, kommt der qualifizierten Verletzungstat ein zusätzlicher Handlungsunwert zu, der erst durch die Annahme der betreffenden Qualifikation auch beim Verletzungsdelikt - unabhängig von der Berücksichtigung der besonderen Qualen unter dem Gesichtspunkt des § 99 Abs 2 StGB - abgegolten wird. Von der - unzulässigen - doppelten Zurechnung eines qualifizierenden Erfolges unterscheidet sich ein derartiger Fall gerade dadurch, daß die Deliktsqualifikation - anders als die besondere Folge im Sinne des § 7 Abs 2 StGB - Gegenstand des für jedes der zusammentreffenden Delikte spezifischen Vorsatzes (im vorliegenden Falle also sowohl des Verletzungsvorsatzes als auch des Freiheitsentziehungsvorsatzes) sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092936Dokumentnummer
JJR_19940505_OGH0002_0150OS00017_9400000_002