Norm
StGB §84 Abs2 Z3 FRechtssatz
Der beim Opfer durch die besondere Art der Fesselung eingetretene, durch die Ungewißheit hinsichtlich der Dauer seiner Freiheitsentziehung noch verstärkte Zustand der Angst - insbesondere vor einer Selbststrangulierung bei (dem zuletzt schon beginnenden) Erlahmen der Beinmuskulatur während eines rund halbstündigen - unter dem Aspekt einer tödlichen Strangulierung bereits als durchaus kritisch anzusehenden - Zeitraumes war eine seelische Erschüttung schwerster Natur (vgl SSt 29/8), welche das Opfer wegen ihrer außergewöhnlichen Intensität besonders empfindlich traf, und schon deshalb jeweils die Qualifikation der qualvollen Tatbegehung erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092933Dokumentnummer
JJR_19940505_OGH0002_0150OS00017_9400000_001