Norm
StGB §99 Abs2 FRechtssatz
Für die Qualifikation der Bereitung von besonderen Qualen ist die zeitliche Komponente nur insoweit von Bedeutung, als eine erhebliche Intensität der physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung mit einer gewissen Dauer dieses Zustandes zusammentreffen muß, sodaß das Opfer dadurch insgesamt außergewöhnlich belastet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093172Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0110OS00161_9500000_003