Norm
StGB §99 Abs2Rechtssatz
Zwar können auch finanzielle Auswirkungen schwere Nachteile darstellen. Die Qualifikation ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die besonders schweren Nachteile Folge der (spezifischen) Umstände der Freiheitsentziehung, nicht eines (angestrebten) vom Opfer mit Hilfe der Freiheitsentziehung abgenötigten Verhaltens sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132257Im RIS seit
06.11.2018Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018