RS OGH 2018/9/11 17Os17/18f

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Veröffentlicht am 11.09.2018
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Norm

StGB §99 Abs2

Rechtssatz

Zwar können auch finanzielle Auswirkungen schwere Nachteile darstellen. Die Qualifikation ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die besonders schweren Nachteile Folge der (spezifischen) Umstände der Freiheitsentziehung, nicht eines (angestrebten) vom Opfer mit Hilfe der Freiheitsentziehung abgenötigten Verhaltens sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132257

Im RIS seit

06.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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