Norm
StGB §99 Abs2 FRechtssatz
Gesundheitliche Beeinträchtigungen des Opfers, die eine bedeutsame Beschleunigung im Verlauf eines an sich bereits bestehenden Siechtums bewirken, bilden einen besonders schweren Nachteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093182Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0110OS00089_8600000_004