RS OGH 1986/9/16 11Os89/86

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Norm

StGB §99 Abs2 F

Rechtssatz

Gesundheitliche Beeinträchtigungen des Opfers, die eine bedeutsame Beschleunigung im Verlauf eines an sich bereits bestehenden Siechtums bewirken, bilden einen besonders schweren Nachteil.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093182

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0110OS00089_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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