Norm
StGB §83Rechtssatz
Das Vergehen der schweren Körperverletzung (an einem Beamten) nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 Z 4 StGB kann zwar mit dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB, nicht aber mit jenem des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB eintätig zusammentreffen. Hat somit der tätliche Angriff gegen eine Beamten eine Körperverletzung zur Folge, so wird § 270 StGB durch § 84 Abs 2 Z 4 StGB verdrängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092960Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021