Norm
StGB §84 Abs2 Z1 DRechtssatz
Die Verwendung eines lebensgefährlichen Mittels auf lebensgefährliche Weise (§ 84 Abs 2 Z 1 StGB) ersetzt zwar nicht die Feststellung der Absicht, eine schwere Verletzung zuzufügen, doch liegt darin ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer derartigen Absicht, das vom Gericht beweiswürdigend verwertet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092770Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_0140OS00036_9300000_001