Norm
StGB §84 Abs2 Z2 ERechtssatz
Als letztmöglicher Zeitpunkt einer Verbindung im Sinne § 84 Abs 2 Z 2 StGB maßgebend ist erst der Beginn der das Vergehen nach § 83 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht gegen das jeweilige Tatopfer verwirklichenden Tatausführung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092842Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021