Norm
StGB §84 Abs2 Z2 ERechtssatz
Verabredete Verbindung erfordert die ernstliche Willenseinigung über die geplante gemeinsame Ausführung einer Körperverletzung nach § 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB, die (wenn auch nur stillschweigend, so doch schlüssig) jedenfalls vor dem Beginn der Tatausführung erfolgen muß. Ein bloß vorsätzliches Zusammenwirken von drei Beteiligten genügt zur Herstellung der Qualifikation nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099236Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021