Norm
StGB §81 Z2 B2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) erfordert in subjektiver Richtung nur, daß der Täter sich dessen bewußt ist, daß er alkoholische Getränke zu sich nimmt, obgleich er weiß oder damit rechnen kann, daß ihm eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme im Rauschzustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0092397Dokumentnummer
JJR_19551122_OGH0002_0050OS00922_5500000_002