Norm
StGB §81 Z1 A1Rechtssatz
Zum Begriff der "besonders gefährlichen Verhältnisse"; es ist allein entscheidend, daß die gefährlichen Umstände zur Tatzeit vorlagen. Die Frage, ob sie von jemandem verschuldet wurden, hat außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0092476Dokumentnummer
JJR_19561009_OGH0002_0050OS00314_5600000_001