Norm
StGB §81 Z2 B1aRechtssatz
1./ Zur Anwendbarkeit des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem nach dem § 335 StG (nunmehr § 80 StGB) schuldhaften Verhalten des Täters oder dem Unfallserfolg nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß das Grunddelikt (nach dem § 335 StG) im Rahmen einer Tätigkeit begangen wurde, deren Vornahme im alkoholisierten Zustand erhöht gefährlich war, und daß der Täter, als er sich vorsätzlich oder fahrlässig berauschte, vorhersah oder vorhersehen konnte, daß ihm noch eine derartige Tätigkeit bevorstehe.
2./ Zur Anwendung des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) wird aber auch nicht gefordert, daß der Täter seine mangelnde Eignung zur Vornahme einer im alkoholisierten Zustand erhöht gefährlichen Tätigkeit kannte oder erkennen mußte. Es genügt, daß er im Zeitpunkt des vorsätzlich oder fahrlässigen Genusses berauschender Mittel den berauschenden Charakter dieser Mittel kannte und vorhersah oder vorhersehen konnte, daß ihm eine im berauschenden Zustand erhöht gefährliche Tätigkeit bevorstehe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0092367Dokumentnummer
JJR_19571121_OGH0002_0050OS00449_5700000_001