Norm
StGB §81 Z2 B1aRechtssatz
Auch wer sich bereits in einem Zustand befindet, in dem die Vornahme bestimmter Tätigkeiten, zB das Lenken eines Kraftfahrzeuges, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, und nunmehr im Bewußtsein, daß ihm eine solche Tätigkeit bevorstehe, schuldhafterweise den Grad des bei ihm bereits vorhandenen, ihn bei Vornahme einer solchen Tätigkeit beeinträchtigenden Zustandes durch den Genuß berauschender Mittel steigert, dann in diesem Zustand die in Betracht kommende Tätigkeit vornimmt und dabei fahrlässigerweise (den Tod oder) eine schwere körperliche Beschädigung eines Menschen herbeiführt, haftet hiefür nach § 81 Z 2 StGB (bzw § 88 Abs 4 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0092318Dokumentnummer
JJR_19550902_OGH0002_0050OS00678_5500000_001