RS OGH 1955/9/2 5Os678/55, 9Os198/59, 11Os19/71, 11Os59/71, 10Os104/74

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Veröffentlicht am 02.09.1955
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Norm

StGB §81 Z2 B1a

Rechtssatz

Auch wer sich bereits in einem Zustand befindet, in dem die Vornahme bestimmter Tätigkeiten, zB das Lenken eines Kraftfahrzeuges, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, und nunmehr im Bewußtsein, daß ihm eine solche Tätigkeit bevorstehe, schuldhafterweise den Grad des bei ihm bereits vorhandenen, ihn bei Vornahme einer solchen Tätigkeit beeinträchtigenden Zustandes durch den Genuß berauschender Mittel steigert, dann in diesem Zustand die in Betracht kommende Tätigkeit vornimmt und dabei fahrlässigerweise (den Tod oder) eine schwere körperliche Beschädigung eines Menschen herbeiführt, haftet hiefür nach § 81 Z 2 StGB (bzw § 88 Abs 4 StGB).

Entscheidungstexte

  • 5 Os 678/55
    Entscheidungstext OGH 02.09.1955 5 Os 678/55
    Veröff: ZVR 1956/35 S 45
  • 9 Os 198/59
    Entscheidungstext OGH 20.10.1959 9 Os 198/59
  • 11 Os 19/71
    Entscheidungstext OGH 03.03.1971 11 Os 19/71
  • 11 Os 59/71
    Entscheidungstext OGH 02.06.1971 11 Os 59/71
  • 10 Os 104/74
    Entscheidungstext OGH 24.09.1974 10 Os 104/74
    Beisatz: Genuß einer nicht nur ganz unerheblichen Alkoholmenge. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0092318

Dokumentnummer

JJR_19550902_OGH0002_0050OS00678_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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