Norm: StGB §1 Abs2StGB §61
Rechtssatz: § 1 Abs 2 Satz 1 StGB dient als Grundsatzerklärung in erster Linie (bloß) der Sicherung des Rückwirkungsverbots und soll ferner noch im Einzelfall verhindern, daß bei Anwendung des neuen Rechts eine schwerere als zur Tatzeit angedrohte Strafe verhängt wird; welches Recht anzuwenden ist, bestimmt sich hingegen nur nach § 61 StGB. Entscheidungstexte 10 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §61
Rechtssatz: Wenn das neue Recht für eine bestimmte strafbare Handlung in der konkreten Strafsanktion eine höhere Strafe androht als das alte und wenn sich das alte Recht im einzelnen Fall auch nicht unabhängig von der Strafdrohung aus anderen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen über den Versuch, über den Rückfall, über Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe und Strafaufhebu... mehr lesen...
Norm: StGB §39StGB §61StGB §129 B
Rechtssatz: Die Strafdrohung des § 178 StG ist für den Täter günstiger als die der § 129 und § 39 StGB. Entscheidungstexte 10 Os 42/75 Entscheidungstext OGH 03.06.1975 10 Os 42/75 Veröff: EvBl 1976/42 S 79 12 Os 71/75 Entscheidungstext OGH 03.07.1975 12 Os 71/75 ... mehr lesen...
Norm: StGB §1 Abs2StGB §21 Abs2StGB §22StGB §61
Rechtssatz: Bei Tatbegehung vor dem 01.01.1975 ist die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB auf Grund des Rückwirkungsverbots des § 1 Abs 2 StGB ausgeschlossen, weil die alte Rechtslage weder eine (neben der Freiheitsstrafe zu verhängende) Anhaltung auf ungewisse Dauer in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher als vorbeugende ... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs2StGB §24 Abs1StGB §61
Rechtssatz: Trotz der in § 24 Abs 1 StGB vorgesehenen "Vikariierung" der Strafhaft durch die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB ist die Anstaltsunterbringung gegenüber der Freiheitsstrafe nicht günstiger, weil die mit der Anstaltsunterbringung verbundene Freiheitsentziehung auch länger als es der Dauer der Freiheitsstrafe entspricht (im Extremfall lebenslang... mehr lesen...
Norm: StGB §39StGB §61
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 39 StGB ist in den Günstigkeitsvergleich einzubeziehen. Entscheidungstexte 9 Os 142/74 Entscheidungstext OGH 21.05.1975 9 Os 142/74 Veröff: JBl 1975,663 = EvBl 1975/271 S 613 10 Os 58/75 Entscheidungstext OGH 10.06.1975 10 Os 58/75 ... mehr lesen...
Norm: StGB §61StGB §202
Rechtssatz: Zur Frage des Günstigkeitsvergleichs zwischen "Nötigung zum Beischlaf" nach § 202 StGB und "Erpressung" nach § 98 lit a StG, strafbar nach der höheren Strafdrohung des § 100 StG wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 94 2.Strafsatz StG. Entscheidungstexte 9 Os 142/74 Entscheidungstext OGH 21.05.1975 9 Os 142/74 Veröff: JBl 1975,663 = EvBl... mehr lesen...
Norm: StGB §61StGB §164 Abs3StPO §290 Abs1
Rechtssatz: Bei dem nach dem § 61 StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind nur die gesetzlichen Strafsätze (also unter Ausschaltung jeglicher Strafzumessungsregeln) zu vergleichen; diese Strafsätze sind nach dem § 186 StG und dem § 164 Abs 3 StGB (mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren) gleich, sodass § 164 Abs 3 StGB anzuwenden gewesen wäre (in concreto keine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO, weil i... mehr lesen...
Norm: StGB §61StGB §206
Rechtssatz: § 206 Abs 1 StGB ist gegenüber § 127 StG das mildere Strafgesetz, weil die Untergrenze der nach § 206 Abs 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe ein Jahr, die des § 126 StG jedoch fünf Jahre beträgt und beide Tatbestände, sofern die Tat nicht besonders qualifiziert ist, eine Obergrenze von zehn Jahren bestimmen. Entscheidungstexte 12 Os 25/75 Entscheid... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §61
Rechtssatz: Bei Novellierung strafrechtlicher Bestimmungen ist es rechtlich verfehlt, in der Übergangszeit aus den alten und neuen Bestimmungen die für den Angeklagten günstigsten Teilbestimmungen zu entnehmen und zu kombinieren; vielmehr sind die alten und die neuen Bestimmungen als jeweilige Einheit miteinander zu vergleichen. Entscheidungstexte 9 Os 88/72 Ents... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §61StGB §323
Rechtssatz: Diese Gesetzesstelle (Anmerkung: Art IX KPStG) ermöglicht die Anwendung des milderen neuen Rechts bezüglich der Strafe auch noch im (Strafverfahren) Berufungsverfahren, sofern nicht Übergangsbestimmungen Gegenteiliges bestimmen. Entscheidungstexte 13 Os 5/72 Entscheidungstext OGH 06.03.1972 13 Os 5/72 Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1972/106... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §61StPO §33 A
Rechtssatz: Wie bei jeder anderen Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde ist auch bei der Entscheidung über eine zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich von der Rechtslage im Zeitpunkt der Fällung der angefochtenen Entscheidung oder des als gesetzwidrig gerügten Vorganges auszugehen. Dabei sind nicht nur Gesetze im materiellen Sinn zu berücksichtigen, sondern auch die herrsc... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §61
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des Art IX KPStG (nunmehr §§ 1, 61 StGB) ergibt sich die allgemein gültige Regel, daß eine Strafbestimmung, mag sie auch zur Zeit der Tat noch gegolten haben, nicht mehr angewendet werden kann, wenn sie ersatzlos außer Kraft getreten ist, ehe die Entscheidung in erster Instanz erfloß; denn der ersatzlosen Streichung ist die Erklärung des Gesetzgebers zu entnehmen, fortan früher nach der nun a... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §28 DStGB §61
Rechtssatz: Sind beim fortgesetzten Delikt die Tatbestände dieselben geblieben, so ist regelmäßig jenes Gesetz anzuwenden, das zur Zeit des letzten Begehungsaktes in Kraft stand. Entscheidungstexte 9 Os 212/68 Entscheidungstext OGH 16.06.1970 9 Os 212/68 9 Os 168/76 Entscheidungstext OGH 28.01.197... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §61
Rechtssatz: Bei Entscheidung der Frage, welche Strafe die strengere ist, hat eine Prüfung dahin, durch welche einzelne Tat in concreto die schärfere Strafe verwirkt ist, zu unterbleiben (vgl EvBl 1944/195). Entscheidungstexte 9 Os 155/64 Entscheidungstext OGH 08.03.1965 9 Os 155/64 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: RStGB §67 Abs1RStGB §211RStGB §212StGB §1StGB §57StGB §61
Rechtssatz: Für die Frage, ob eine Tat verjährt ist, kommt regelmäßig die Bestimmung des Rechtes zur Anwendung, das im Zeitpunkt der Aburteilung dieser Tat gilt, die eines früheren Rechts nur dann, wenn unter der Geltung dieses früheren Rechts die Verjährung bereits tatsächlich eingetreten war, der Täter aber bereits unter dem früheren Recht einen Anspruch auf Straflosigkeit erworb... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §61
Rechtssatz: Für die Beurteilung, welches von zwei Strafgesetzen das mildere oder das schärfere ist (Art IX KPStG (nunmehr §§1, 61 StGB)), kommt es darauf an, nach welchem Gesetz der Täter im Einzelfall eine günstigere Behandlung erfährt. Es ist kaum denkbar, wie aus einem Vergleich der gesetzlichen Strafdrohungen für sich allein eine Richtschnur über die Beurteilung einer besonderen Tat gefunden werden könnte. Es kommt als... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §61
Rechtssatz: Bei Prüfung der Frage, welches von zwei in Betracht kommenden Gesetzen, nämlich das zur Tatzeit oder das zur Zeit der Urteilsfällung geltende im Falle einer Gesetzesänderung zur Anwendung zu kommen hat, kommt es darauf an, welche Strafbestimmungen in ihrer Gesamtheit milder sind. Eine Mischung der beiden Gesetze in dem Sinne, dass man aus beiden Gesetzen die milderen Bestimmungen auswählt, wäre unzulässig, denn... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §61
Rechtssatz: Bei Prüfung der Frage, welches von zwei in Betracht kommenden Gesetzen das strengere ist, wäre es unzulässig, die Strafdrohung, wenn sie aus mehreren Elementen zusammengesetzt ist (einfache oder gehäufte Hauptstrafe, Nebenstrafen) in ihre einzelnen Teile zu zerlegen. Es kommt vielmehr darauf an, welches Gesetz nach der Gesamtheit der Strafdrohungen das strengere sein will und ist. Darauf, welches Gesetz für den... mehr lesen...