Norm
StGB §1Rechtssatz
Für die Beurteilung, welches von zwei Strafgesetzen das mildere oder das schärfere ist (Art IX KPStG (nunmehr §§1, 61 StGB)), kommt es darauf an, nach welchem Gesetz der Täter im Einzelfall eine günstigere Behandlung erfährt. Es ist kaum denkbar, wie aus einem Vergleich der gesetzlichen Strafdrohungen für sich allein eine Richtschnur über die Beurteilung einer besonderen Tat gefunden werden könnte. Es kommt also nicht auf einen Vergleich der beiden Gesetze in abstracto, sondern auf einen Vergleich in concreto, dh auf die Überprüfung ihrer Auswirkung in dem zu entscheidenden Rechtsfall an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Vgl hiezu jedoch SSt 1/86 sowie die Ausführungen in Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr 37 f zu § 281 Z 11 StPO. Ebenso ablehnend RZ 1965,93.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088872Dokumentnummer
JJR_19600610_OGH0002_0080OS00342_7900000_001