Norm
StGB §1Rechtssatz
Bei Novellierung strafrechtlicher Bestimmungen ist es rechtlich verfehlt, in der Übergangszeit aus den alten und neuen Bestimmungen die für den Angeklagten günstigsten Teilbestimmungen zu entnehmen und zu kombinieren; vielmehr sind die alten und die neuen Bestimmungen als jeweilige Einheit miteinander zu vergleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088907Dokumentnummer
JJR_19721207_OGH0002_0090OS00088_7200000_001