Norm
StGB §1Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, welches von zwei in Betracht kommenden Gesetzen das strengere ist, wäre es unzulässig, die Strafdrohung, wenn sie aus mehreren Elementen zusammengesetzt ist (einfache oder gehäufte Hauptstrafe, Nebenstrafen) in ihre einzelnen Teile zu zerlegen. Es kommt vielmehr darauf an, welches Gesetz nach der Gesamtheit der Strafdrohungen das strengere sein will und ist. Darauf, welches Gesetz für den Beschuldigten mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse empfindlicher wirkt, kommt es nicht an. Eine solche Prüfung würde dazu führen, daß nicht die Strafe nach dem Gesetz, sondern das Gesetz nach der Strafe bestimmt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0088736Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015