Norm
StGB §61Rechtssatz
Wenn das neue Recht für eine bestimmte strafbare Handlung in der konkreten Strafsanktion eine höhere Strafe androht als das alte und wenn sich das alte Recht im einzelnen Fall auch nicht unabhängig von der Strafdrohung aus anderen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen über den Versuch, über den Rückfall, über Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe ungünstiger als das neue erweist, ist auf die vor dem Inkrafttreten des StGB begangenen Taten altes Recht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091975Dokumentnummer
JJR_19750603_OGH0002_0100OS00042_7500000_005