Norm
StGB §1 Abs2Rechtssatz
Bei Tatbegehung vor dem 01.01.1975 ist die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB auf Grund des Rückwirkungsverbots des § 1 Abs 2 StGB ausgeschlossen, weil die alte Rechtslage weder eine (neben der Freiheitsstrafe zu verhängende) Anhaltung auf ungewisse Dauer in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher als vorbeugende Maßnahme noch eine der Art nach vergleichbare (weitere) Strafe oder vorbeugende Maßnahme vorsah.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089024Dokumentnummer
JJR_19750527_OGH0002_0130OS00055_7500000_001