Norm
RStGB §67 Abs1Rechtssatz
Für die Frage, ob eine Tat verjährt ist, kommt regelmäßig die Bestimmung des Rechtes zur Anwendung, das im Zeitpunkt der Aburteilung dieser Tat gilt, die eines früheren Rechts nur dann, wenn unter der Geltung dieses früheren Rechts die Verjährung bereits tatsächlich eingetreten war, der Täter aber bereits unter dem früheren Recht einen Anspruch auf Straflosigkeit erworben hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0072368Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021