§ 61 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 61 StGB


Kommentar zum § 61 StGB von lexlegis

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§ 61 Satz 2 StGB ist die sogenannte lex mitius (milderes Recht) Regel (siehe § 1 StGB).  mehr lesen...

§ 61 StGB | 1. Version | 1293 Aufrufe | 11.01.17

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