Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
1 Kommentar zu § 61 StGB
Kommentar zum § 61 StGB von lexlegis
§ 61 Satz 2 StGB ist die sogenannte lex mitius (milderes Recht) Regel (siehe § 1 StGB). mehr lesen...