RS OGH 1921/10/28 4Os611/21, 10Os42/75, 10Os60/75, 11Os83/75, 11Os131/85, 10Os33/86, 9Os128/86, 12Os

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Veröffentlicht am 28.10.1921
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Norm

StGB §1
StGB §61

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, welches von zwei in Betracht kommenden Gesetzen, nämlich das zur Tatzeit oder das zur Zeit der Urteilsfällung geltende im Falle einer Gesetzesänderung zur Anwendung zu kommen hat, kommt es darauf an, welche Strafbestimmungen in ihrer Gesamtheit milder sind. Eine Mischung der beiden Gesetze in dem Sinne, dass man aus beiden Gesetzen die milderen Bestimmungen auswählt, wäre unzulässig, denn ein Urteil kann nicht gleichzeitig auf zwei Gesetzen fußen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0088953

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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