Vgl; Beisatz: Kein Nachteil, sondern eher ein Vorteil für den Angeklagten, wenn von der gegebenen Möglichkeit des § 39 StGB kein Gebrauch gemacht und daher dem Strafrahmen des StGB (hier: § 128 Abs 2) von ein bis zehn Jahren ein solcher von fünf bis zehn Jahren nach dem StG (hier: § 179) gegenüberstanden. (T1)