Norm
StGB §61Rechtssatz
§ 206 Abs 1 StGB ist gegenüber § 127 StG das mildere Strafgesetz, weil die Untergrenze der nach § 206 Abs 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe ein Jahr, die des § 126 StG jedoch fünf Jahre beträgt und beide Tatbestände, sofern die Tat nicht besonders qualifiziert ist, eine Obergrenze von zehn Jahren bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091999Dokumentnummer
JJR_19750224_OGH0002_0120OS00025_7500000_001