RS OGH 1975/2/24 12Os25/75

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Veröffentlicht am 24.02.1975
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Norm

StGB §61
StGB §206

Rechtssatz

§ 206 Abs 1 StGB ist gegenüber § 127 StG das mildere Strafgesetz, weil die Untergrenze der nach § 206 Abs 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe ein Jahr, die des § 126 StG jedoch fünf Jahre beträgt und beide Tatbestände, sofern die Tat nicht besonders qualifiziert ist, eine Obergrenze von zehn Jahren bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 25/75
    Entscheidungstext OGH 24.02.1975 12 Os 25/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091999

Dokumentnummer

JJR_19750224_OGH0002_0120OS00025_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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