Gründe: I. Hans Holger K***** wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.Jänner 1988, GZ 23 Vr 3712/87-13, wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens nach dem § 114 Abs. 1 ASVG zu einer gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Mit dem mit Ablauf des 20.März 1991 in Rechtskraft erwachsenen Beschluß dieses Gerichtes vom 5.März 19... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Februar 1988, GZ 41 Vr 1237/87-27, wurde über Michael S***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 (2. Deliktsfall) StGB und anderer Straftaten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Wegen innerhalb dieser Probezeit begangener Straftaten, nämlich des in mehreren Angriffen in de... mehr lesen...
Gründe: Mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3.Juni 1991, GZ 8 E Vr 539/91-11, wurde Hans S***** der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und § 16 Abs. 1 erster und vierter Fall SGG schuldig erkannt und über ihn eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt; außerdem faßte der Einzelrichter auf Antrag des Staatsanwaltes den gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluß, vom Widerruf der über Hans S***** mit... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11.Juni 1987, GZ 14 E Vr 1199/87-21, wurde der am 14.Juni 1953 geborene Ing. Alois S***** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 19.September 1990, GZ 1 U 60/89... mehr lesen...
Norm: StGB §31StGB §53StGB §55
Rechtssatz: Sind zwei Vor-Urteile miteinander nach § 31, 40 StGB verknüpft, dann kommt im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer Tat, die in der Zeit zwischen diesen beiden Urteilen begangen wurde, nur in Ansehung der mit dem ersten Vor-Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht ein Widerruf (nach § 53 StGB) in Betracht, aber nicht auch in Ansehung der (auch) mit dem zweiten Vor-Urteil gewährten, und zwar ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden, auch andere Entscheidungen enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Peter N***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Schuldspruch zufolge hat er am 13. September 1990 in Wien Dr. Hartmut B***** durch neunzehn Messerstiche vorsätzlich getötet. Rechtliche Beurteilung Der auf § 345 Abs. 1 Z 5, 6, 10 a und 13 StPO gestützten Nichtigkei... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. Jänner 1990, GZ 11 E Vr 1974/89-5, wurde Günther B***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich faßte der gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 erster Satz StPO hiefür zuständige Einzelrichter unter anderem den Beschluß auf Widerruf der mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16.Juni 1... mehr lesen...
Norm: StGB §48 Abs3StGB §53StPO §494a Abs1StPO §494a Abs3StPO §494a Abs7
Rechtssatz: Wenn der spätere Beschluß, daß die bedingte Entlassung endgültig sei, unvereinbar dem früheren Beschluß auf Verlängerung der Probezeit entgegensteht, entbehrt er jeder Rechtswirkung (siehe EvBl 1989/64, 12 Os 131, 132/90) und ist durch Aufhebung auch dann zu beseitigen, wenn (zufolge der Wahrungsbeschwerde) nachträglich auch der frühere Beschluß wegen schwerer ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 1.Juni 1988, GZ 18 a BE 786/88-5, wurde ***** Friedrich F***** gemäß § 46 (Abs. 2) StGB mit Wirkung vom 3. Juni 1988 unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen (Strafrest ein Monat und zwölf Tage). Mit dem (zufolge Rechtsmittelverzichtes sogleich in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.August... mehr lesen...
Gründe: Der am 29.Oktober 1967 geborene Martin S*** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 1.Dezember 1986, GZ 27 E Vr 2203/86-5, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 (Abs. 1 aF) StGB und des Vergehens der (teils) schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Nach Ablauf der Probezeit am 5.Dezember ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - am selben Tag in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 2.April 1987, GZ 1 a Vr 1306/86-23, wurde (ua) der am 30.Oktober 1969 geborene Manuel M*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB nach der letztgenannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei diese Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit v... mehr lesen...
Gründe: Mit dem rechtskräftigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 14. November 1989, GZ 3 b Vr 820/89-12, wurde der am 14.Mai 1969 geborene Gerhard W*** des (am 1.Mai 1988 begangenen) Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vo... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. September 1986, GZ 8 E Vr 2.353/86-7, wurde Robert O*** zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde mit rechtskräftigem Beschluß dieses Gerichtes vom 3. Jänner 1990 (ON 14) endgültig nachgesehen, wobei davon ausgegangen wurde, daß die Probezeit am 3.Oktober 1989 abgelaufen war, obwohl sich aus den Akt... mehr lesen...
Gründe: Der am 19.September 1969 geborene Roland S*** wurde mit dem Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 23.Februar 1990, GZ 10 E Vr 84/90-8, des (seit 4.Dezember 1989 begangenen) Vergehens der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach § 7 Abs. 2 erster Fall MilStG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Gleichzeitig erging gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO (iVm § 53 Abs. 1 StGB) der Beschluß auf Widerruf der bedingten Entlas... mehr lesen...
Gründe: Mit dem sogleich rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.September 1986, GZ 1 b E Vr 8.152/86-8, wurde Christian R*** der Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zugleich sah das Gericht diese Strafe gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Mit de... mehr lesen...
Norm: StGB §53StGB §55StPO §410StPO §494aStPO §495 Abs1
Rechtssatz: Ist in Ansehung einer (nach dem Widerruf bedingter Strafnachsicht) zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemäß § 410 StPO (erneut) die bedingte Nachsicht gewährt worden, dann kommt deren Widerruf wegen einer neu hervorgekommenen, vor dem Beginn der (neuen) Probezeit (hier: während des Laufes der ersten Probezeit) begangenen Tat nach § 53 StGB und - mangels Vorliegens der Voraussetzu... mehr lesen...
Gründe: Im Verfahren zum AZ 30 E Vr 1048/87 des Landesgerichtes Linz war Manfred K*** mit Urteil vom 26.August 1987 zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden; jene bedingte Strafnachsicht hatte das genannte Gericht am 27.Dezember 1989 rechtskräftig widerrufen. Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 7. Februar 1990, AZ 11 Ns 48/90, wurde dem Verurteilten die in Rede stehende Strafe gemäß § 410 Abs. 1 StPO e... mehr lesen...
Gründe: Mit dem rechtskräftigen Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 13.November 1985, GZ 2 U 1.964/85-4, wurde der am 11.Juni 1952 geborene Kraftfahrer Mircea M*** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 Abs. 1 StGB (aF) schuldig erkannt und - unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Juli 1985, GZ 2 e E Vr 4.798/85-65, mit welchem über ihn wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach d... mehr lesen...
Norm: StGB §53StGB §55
Rechtssatz: Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß § 31 StGB ist die allfällige Notwendigkeit des Widerrufs einer mit dem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht nicht nach § 53 StGB, sondern nach § 55 Abs 1 StGB zu beurteilen, wobei dann, wenn von einem Widerruf abgesehen wird, eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 55 Abs 3 StGB) und im übrigen dann, wen... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Im eingangs bezeichneten (späteren) Verfahren wurde über Andreas D*** mit Urteil vom 16.Jänner 1990 (ON 35) unter Bedacht auf das zuvor angeführte frühere Urteil (vom 7.August 1989) eine Zusatzstrafe verhängt (§§ 31, 40 StGB). Gemeinsam damit wurde der Beschluß verkündet, daß die zu der ihm seinerzeit gewährten bedingten Strafnachsicht bestimmte Probezeit gemäß § 494 a (Abs. 7) StPO auf fünf Jahre verlängert werde, womit das Bez... mehr lesen...
Gründe: Richard C*** wurde nach teilweiser Verbüßung der mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafachen Wien als Schöffengericht vom 20.Juni 1984, GZ 1 b Vr 1615/83-67, über ihn wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2 StGB (aF) sowie wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB verhängten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren (bei eine... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. April 1986, GZ 4 b E Vr 10413/85-32, wurde der am 18.August 1950 geborene Georg B*** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB nach der letztgenannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, wobei diese Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde; dieses Urteil ist seit 22.April 1986 re... mehr lesen...
Norm: StGB §53StGB §56StPO §494a Abs1 Z4
Rechtssatz: Eine Rückwirkung der Probezeitverlängerung in dem Sinn, daß eine Delinquenz nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Probezeit und vor Beschlußfassung über die Probezeitverlängerung nachträglich - zum Nachteil des Angeklagten - als eine während einer Probezeit begangene strafbare Handlung anzusehen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: I./1./ Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. August 1983, GZ 6 d E Vr 7.539/83-12, wurde der am 21. Dezember 1946 geborene Bozidar S*** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dem § 107 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehenen Freih... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20. Dezember 1985, GZ 3 a Vr 3.727/85-29, wurde (ua) Richard H*** wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Diese Strafe wurde gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs mit Ablauf des 3.Februar 1986 in Rechtskraft. Am 22.November 1988 - a... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 26.Jänner 1988, GZ 2 BE 9/88-4, wurde der am 9.Jänner 1954 geborene Alois G*** mit Wirkung vom 1. März 1988 aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Die Probezeit wurde mit einem Jahr bestimmt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2.März 1989, GZ 6 Vr 2971/88-17, wurde Alois G*** wegen des innerhalb der Probezeit (am 3.November 1988) bega... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluß vom 25.September 1989, GZ 16 b U 129/89-5, sah der Jugendgerichtshof Wien gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO aus Anlaß einer (neuerlichen) Verurteilung des Gottfried S*** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB vom Widerruf der im Verfahren zum AZ 19 b U 225/86 desselben Gerichtshofes gewährten bedingten Strafnachsicht ab. Gleichzeitig verlängerte er nach dem § 494 a Abs. 7 StPO die ursprünglich mit drei Jahren bestim... mehr lesen...
Gründe: I./ Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.Juli 1988, GZ 14 E Vr 399/88-28 (Punkt 1) wurden der am 16.Juni 1961 geborene Alfred W*** (ehemals M***) der Vergehen des Raufhandels nach dem § 91 Abs. 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, die am 8.Mai 1964 geborene Andrea L*** (ehemals N***) des Vergehens des Raufhandels nach dem § 91 Abs. 1 erster Fall StGB und der am 7.Feber 1967 geborene Bernhard (richtig:) Z***... mehr lesen...
Gründe: Christian M*** wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.März 1988, GZ 22 Vr 367/88-5, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 und 7 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Strafe von 120 Tagessätzen a S 100,-- verurteilt. In der Folge wurde er (neuerlich) vom Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht mit Urteil vom 22.Februar 1989, G... mehr lesen...
Gründe: Mit dem rechtskräftigen Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 15.Mai 1987, GZ BE 547/87-8, wurde Gerhard G*** nach Verbüßung eines Teils der über ihn in den Strafverfahren AZ 12 a E Vr 35/87 und AZ 12 a E Vr 1159/86 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt verhängten Freiheitsstrafen bedingt entlassen (§ 46 Abs. 1 StGB). Dem Rechtsbrecher wurde ein Strafrest von einem Monat für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen. Nach dem Ablauf der Probezeit erklärte da... mehr lesen...