RS OGH 1990/5/29 15Os46/90, 14Os125/90, 15Os74/94, 12Os65/95, 15Os154/95, 11Os24/97, 15Os33/98, 15Os

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Norm

StGB §53
StGB §55

Rechtssatz

Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß § 31 StGB ist die allfällige Notwendigkeit des Widerrufs einer mit dem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht nicht nach § 53 StGB, sondern nach § 55 Abs 1 StGB zu beurteilen, wobei dann, wenn von einem Widerruf abgesehen wird, eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 55 Abs 3 StGB) und im übrigen dann, wenn mit dem späteren Urteil nicht eine bedingt nachgesehene Strafe verhängt wird, auch von Gesetzes wegen nicht eintritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092515

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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