Norm
StGB §53Rechtssatz
Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß § 31 StGB ist die allfällige Notwendigkeit des Widerrufs einer mit dem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht nicht nach § 53 StGB, sondern nach § 55 Abs 1 StGB zu beurteilen, wobei dann, wenn von einem Widerruf abgesehen wird, eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 55 Abs 3 StGB) und im übrigen dann, wenn mit dem späteren Urteil nicht eine bedingt nachgesehene Strafe verhängt wird, auch von Gesetzes wegen nicht eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092515Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017