RS OGH 1990/2/21 11Os10/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1990
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Norm

StGB §53
StGB §56
StPO §494a Abs1 Z4

Rechtssatz

Eine Rückwirkung der Probezeitverlängerung in dem Sinn, daß eine Delinquenz nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Probezeit und vor Beschlußfassung über die Probezeitverlängerung nachträglich - zum Nachteil des Angeklagten - als eine während einer Probezeit begangene strafbare Handlung anzusehen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092609

Dokumentnummer

JJR_19900221_OGH0002_0110OS00010_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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