Norm
StGB §53Rechtssatz
Eine Rückwirkung der Probezeitverlängerung in dem Sinn, daß eine Delinquenz nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Probezeit und vor Beschlußfassung über die Probezeitverlängerung nachträglich - zum Nachteil des Angeklagten - als eine während einer Probezeit begangene strafbare Handlung anzusehen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092609Dokumentnummer
JJR_19900221_OGH0002_0110OS00010_9000000_001