RS OGH 1990/9/18 15Os102/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1990
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Norm

StGB §53
StGB §55
StPO §410
StPO §494a
StPO §495 Abs1

Rechtssatz

Ist in Ansehung einer (nach dem Widerruf bedingter Strafnachsicht) zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemäß § 410 StPO (erneut) die bedingte Nachsicht gewährt worden, dann kommt deren Widerruf wegen einer neu hervorgekommenen, vor dem Beginn der (neuen) Probezeit (hier: während des Laufes der ersten Probezeit) begangenen Tat nach § 53 StGB und - mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 31 StGB bei der Aburteilung der neu hervorgekommenen Tat - auch nach § 55 StGB nicht in Betracht; eine Beschlußfassung nach § 494 a StPO ist daher schon prozessual unaktuell (im Fall einer Antragstellung: Zuständigkeit nach § 495 Abs 1 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092525

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_0150OS00102_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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