Norm
StGB §31Rechtssatz
Sind zwei Vor-Urteile miteinander nach § 31, 40 StGB verknüpft, dann kommt im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer Tat, die in der Zeit zwischen diesen beiden Urteilen begangen wurde, nur in Ansehung der mit dem ersten Vor-Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht ein Widerruf (nach § 53 StGB) in Betracht, aber nicht auch in Ansehung der (auch) mit dem zweiten Vor-Urteil gewährten, und zwar weder nach § 53 noch nach § 55 StGB; insoweit ist daher auch für eine Verlängerung der Probezeit kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090710Dokumentnummer
JJR_19910712_OGH0002_0160OS00022_9100000_001