Norm: StGB §43StGB §53
Rechtssatz: Nach der durch Art III Z 2 StRÄG 1971 geänderten Rechtslage kann nunmehr eine Strafe sinnvoll auch dann bedingt ausgesprochen werden, wenn die neuerliche strafbare Handlung während der Probezeit für eine frühere Verurteilung begangen wurde. Während nämlich nach der alten Rechtslage der frühere bedingte Strafnachlaß im Falle eines während der Probezeit ausgeübten Verbrechens zwingend zu widerrufen gewesen wäre ... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §53
Rechtssatz: Bei Entscheidung über Gewährung oder Versagung bedingten Strafnachlasses ist nunmehr auch zu berücksichtigen, daß nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 1971 selbst eine während der Probezeit erfolgte Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht mehr notwendig den Widerruf des in einem früheren Urteil ausgesprochenen bedingten Strafnachlasses zur Folge hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §53StPO §27
Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 BedVG 1949 (in Verbindung mit § 27 StPO) ist ein bedingter Strafaufschub in angemessener Zeit zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte aufs neue eine strafbare Handlung begeht. Entscheidungstexte 12 Os 219/68 Entscheidungstext OGH 20.11.1968 12 Os 219/68 Veröff: SSt 39/43 ... mehr lesen...
Norm: StGB §53StPO §292StPO §494a Abs7
Rechtssatz: Hat das zuständige Gericht die bedingte Entlassung widerrufen und spricht vor Rechtskraft dieses Beschlusses das unzuständige Gericht rechtskräftig aus, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden sei, so hebt der OGH diesen gesetzwidrigen Beschluss, obwohl er zum Vorteil des Verurteilten ist, dennoch auf, weil er nur deklarativen Charakter hat und gegenüber dem bereits ausgesprochenen Wide... mehr lesen...
Norm: StGB §53
Rechtssatz: Umstände, die für sich allein vom Gericht nicht als ausreichend angesehen wurden, seinerzeit den Widerruf des vorläufigen Strafaufschubes zu rechtfertigen, können bei Hinzutreten neuer Tatsachen eine ausreichende Grundlage für den nunmehrigen Widerruf des vorläufigen Strafaufschubes abgeben; ihrer nunmehrigen Berücksichtigung stehen die Rechtskraft der früheren Beschlüsse über die Abstandnahme von einem Widerruf des v... mehr lesen...
Norm: StGB §53
Rechtssatz: Nachträgliche Befolgung einer Weisung nach Ablauf der hiefür dem Verurteilten gesetzten Frist schließt den Widerruf des vorläufigen Strafaufschubes nicht aus. Entscheidungstexte Os 196/28 Entscheidungstext OGH 27.02.1928 Os 196/28 Ähnlich; Veröff: SSt 8/35 9 Os 431/60 Entscheidungstext OGH 13.12.1960 ... mehr lesen...
Norm: StGB §53
Rechtssatz: Begehung einer neuen strafbaren Handlung während der Probezeit, nicht aber die Verurteilung wegen derselben, ist für den Widerruf maßgebend. Entscheidungstexte 5 Os 1173/55 Entscheidungstext OGH 09.12.1955 5 Os 1173/55 Veröff: EvBl 1956/120 S 220 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:195... mehr lesen...
Norm: StGB §53
Rechtssatz: Die Voraussetzung für den Widerruf nach dieser Gesetzesstelle ist ein rechtskräftiges Urteil. Entscheidungstexte 3 Os 315/50 Entscheidungstext OGH 04.12.1950 3 Os 315/50 Veröff: EvBl 1951/136 S 178 5 Os 1206/53 Entscheidungstext OGH 03.11.1953 5 Os 1206/53 Veröff: EvBl 1954/266 S 368 ... mehr lesen...
Norm: StGB §53
Rechtssatz: Voraussetzung für den Widerruf des bedingten Strafnachlasses ist, daß das Gericht während der Probezeit eine förmliche Mahnung an den Verurteilten gerichtet hat, der dieser aus bösem Willen nicht nachgekommen ist. Entscheidungstexte 5 Os 407/37 Entscheidungstext OGH 24.05.1937 5 Os 407/37 Veröff: SSt 17/67 9 ... mehr lesen...