Norm
StGB §48 Abs3Rechtssatz
Wenn der spätere Beschluß, daß die bedingte Entlassung endgültig sei, unvereinbar dem früheren Beschluß auf Verlängerung der Probezeit entgegensteht, entbehrt er jeder Rechtswirkung (siehe EvBl 1989/64, 12 Os 131, 132/90) und ist durch Aufhebung auch dann zu beseitigen, wenn (zufolge der Wahrungsbeschwerde) nachträglich auch der frühere Beschluß wegen schwerer Verfahrensmängel aufgehoben werden muß. In diesem Fall entscheidet der OGH in der Sache selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092006Dokumentnummer
JJR_19910425_OGH0002_0120OS00041_9100000_001