Norm
StGB §42 Z1Rechtssatz
Für die Annahme geringer Schuld genügt keineswegs schon das Fehlen von Begleitumständen, die einen intensiven Tätervorsatz indizieren, es muß vielmehr umgekehrt eine besonders geringe Intensität, wie etwa eine ganz untergeordnete Tatbeteiligung oder eine massive Verleitung durch andere, dargetan werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091719Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0150OS00101_8900000_004