Norm
StGB §42 Z1Rechtssatz
Bei der Bewertung der Schuld kommt es auf die durch Handlungsunwert und Gesinnungsunwert gebildete Unwertgesamtheit an, während der Erfolgsunwert durch § 42 Z 2 StGB gesondert erfaßt wird. Der primäre Faktor ist dabei der das tatbestandsmäßige Unrecht mitbestimmende Handlungswert, doch darf der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der Schuld im engeren Sinn bezeichnet, nicht vernachlässigt werden. Ist dieser besonders gering, kann er einen etwas höheren Handlungsunwert durchaus in der Weise kompensieren, daß im Ergebnis auch die für § 42 Z 1 StGB maßgebende Unwertgesamtheit als gering einzustufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0091722Dokumentnummer
JJR_19920604_OGH0002_0150OS00048_9200000_001