RS OGH 1992/6/4 15Os48/92

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Veröffentlicht am 04.06.1992
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Norm

StGB §42 Z1

Rechtssatz

Bei der Bewertung der Schuld kommt es auf die durch Handlungsunwert und Gesinnungsunwert gebildete Unwertgesamtheit an, während der Erfolgsunwert durch § 42 Z 2 StGB gesondert erfaßt wird. Der primäre Faktor ist dabei der das tatbestandsmäßige Unrecht mitbestimmende Handlungswert, doch darf der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der Schuld im engeren Sinn bezeichnet, nicht vernachlässigt werden. Ist dieser besonders gering, kann er einen etwas höheren Handlungsunwert durchaus in der Weise kompensieren, daß im Ergebnis auch die für § 42 Z 1 StGB maßgebende Unwertgesamtheit als gering einzustufen ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 48/92
    Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 48/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0091722

Dokumentnummer

JJR_19920604_OGH0002_0150OS00048_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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