RS OGH 1989/11/21 15Os101/89

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Veröffentlicht am 21.11.1989
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Norm

StGB §42 Z1

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Strafwürdigkeit einer versuchten Entwendung fällt ein nach Betretung auf frischer Tat abgelegtes Geständnis ebensowenig als exzeptionell schuldmindernd ins Gewicht wie der Umstand, daß die Tat aus demselben Grund letztlich beim Versuch blieb.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091712

Dokumentnummer

JJR_19891121_OGH0002_0150OS00101_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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