Norm
StGB §42 Z1Rechtssatz
Bei der Prüfung der Strafwürdigkeit einer versuchten Entwendung fällt ein nach Betretung auf frischer Tat abgelegtes Geständnis ebensowenig als exzeptionell schuldmindernd ins Gewicht wie der Umstand, daß die Tat aus demselben Grund letztlich beim Versuch blieb.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091712Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0150OS00101_8900000_002