Norm
StGB §42 Z2Rechtssatz
Voraussetzung für den Entfall der Strafwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt der Schadensgutmachung durch Dritte (§ 42 Z 2 StGB, zweite Alternative) ist, daß der Täter am Schadensausgleich mitgewirkt oder sich zumindest ernstlich darum bemüht hat. Daran fehlt es jedoch, wenn der Täter die Schadensgutmachung durch eine weitere strafbare Handlung (Versicherungsbetrug) auf Dritte abgewälzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091843Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_0140OS00066_9300000_001