Norm: StGB §295
Rechtssatz: Ein Schuldspruch wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels erfordert in objektiver Hinsicht Feststellungen dazu, welches Beweismittel, über das er nicht oder nicht allein Verfügen darf und das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist, der Täter vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Hat e... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 13. März 2002, GZ 3 U 43/02t-11, wurde Redzo O***** wegen des aus dem
Spruch: ersichtlichen Sachverhalts des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB schuldig erkannt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 13. März 2002, GZ 3 U 43/02t-11, wurde Redzo O***** wegen des aus dem
Spruch: ersichtlichen Sachverhalts des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB schuldig erkann... mehr lesen...
Norm: StGB §295
Rechtssatz: Wenn die Rechtsordnung - wie in §§ 102 Abs 1, 103 Abs 4 letzter Satz KFG - eine Verpflichtung zur Aufbewahrung von Beweismitteln für ein nur allfällig stattfindendes, konkret aber nicht voraussehbares Verwaltungsverfahren vorgibt, kann jedenfalls noch nicht von einer Bestimmung dieses Beweismittels in einem solcherart bloß möglichen Verwaltungsverfahren im Sinne des § 295 StGB gesprochen werden, weil - anders als bei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch weitere Angeklagte betreffenden und einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurden Franz G***** der Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB (A/IV/1, 2) und der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 (richtig nur) zweiter Fall StGB, teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (A/III, V/1, 2 und VI) sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (A/II) und der Verletzung de... mehr lesen...
Norm: StGB §295
Rechtssatz: Ein alleiniges Verfügungsrecht besteht dann nicht, wenn der Beweisgegenstand (auch) einem anderen gehört oder der Täter aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zur Aufbewahrung und Herausgabe eines Beweismittels an die Behörde verpflichtet ist (etwa der Schreibblätter des Fahrtschreibers nach § 103 Abs 4 letzter Satz KFG). Die alleinige Verfügungsbefugnis erlischt, wenn das Beweismittel beschlagnahmt oder vorläufig si... mehr lesen...
Norm: StGB §295
Rechtssatz: Für die Eignung einer Sache als Tatobjekt im Sinn des § 295 StGB ist allein deren Verwendungsbestimmung als Beweismittel maßgeblich. Entscheidungstexte 14 Os 17/93 Entscheidungstext OGH 30.03.1993 14 Os 17/93 Veröff: EvBl 1993/113 S 458 14 Os 150/02 Entscheidungstext OGH 09.09.2003 14 Os 15... mehr lesen...
Norm: StGB §164 Abs1 Z2StGB §295
Rechtssatz: Beweismittelunterdrückung nach § 295 StGB steht zum Tatbestand der Hehlerei weder im Verhältnis der Spezialität noch in einer anderen Form der Scheinkonkurrenz. Entscheidungstexte 14 Os 17/93 Entscheidungstext OGH 30.03.1993 14 Os 17/93 Veröff: EvBl 1993/113 S 458 European Case Law ... mehr lesen...
Norm: StGB §295
Rechtssatz: Dem Tatbestand nach § 295 StGB ist eine Angehörige begünstigende Ausnahmeregelung fremd. Entscheidungstexte 14 Os 17/93 Entscheidungstext OGH 30.03.1993 14 Os 17/93 Veröff: EvBl 1993/113 S 458 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096440 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben anderen Angeklagten der am 16.April 1952 geborene Stefan L*** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und § 15 StGB (I/A/2 und I/B/4), des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (III/D), des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB (IV) und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB (V) schuldig erkannt und gemäß § 12 Abs 1 (gemeint: Abs 3 - vgl US 10) SGG unter ... mehr lesen...
Norm: StGB §295
Rechtssatz: Deliktsobjekt kann nur ein Gegenstand sein, der zur Verwendung als Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt ist. Diese Verwendungsbestimmung erfordert zwar keinen formellen Widmungsakt, wohl aber einen schon im Tatzeitpunkt bestehenden maßgeblichen Willensentschluss zu entsprechender Verwendung. Davon kann keine Rede sein, wenn die strafbare Handlung, zu deren Nachweis das B... mehr lesen...
Gründe: Der am 11.Juli 1962 geborene Gendarmerierevierinspektor Kurt H*** wurde des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (I/1) und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB (I/2) schuldig erkannt und nach §§ 28 (Abs 1), 302 Abs 1 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, von der ihm gemäß § 43 a Abs 3 StGB ein Teil in der Dauer von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Darn... mehr lesen...
Norm: StGB §295
Rechtssatz: Für die subjektive Tatseite genügt, daß sich der (zumindest bedingte) Tätervorsatz auf einen zur Tatzeit bereits existent gewesenen Entschluß der Behörde, die unterdrückte Sache in einem konkreten gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren als Beweismittel zu gebrauchen, erstreckt. Entscheidungstexte 15 Os 3/90 Entscheidungstext OGH 27.02.199... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.April 1932 geborene Mietwagenunternehmer Franz F*** auf Grund der gegen ihn vom öffentlichen Ankläger wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB erhobenen und von der Privatbeteiligten Margarete G*** gemäß § 48 Z 3 StPO wegen der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB (nach Rücktritt von der bezüglichen Anklage in der Hauptverhandlung - S 204/II... mehr lesen...
Norm: StGB §135StGB §295
Rechtssatz: Das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB kann mit jenem der Beweismittelunterdrückung nach § 295 StGB tateinheitlich zusammentreffen. Entscheidungstexte 14 Os 22/89 Entscheidungstext OGH 21.06.1989 14 Os 22/89 Veröff: SSt 60/39 = JBl 1990,390 14 Os 17/93 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs3 litc IV3aStGB §295
Rechtssatz: Selbst wenn es sich bei der Unterdrückung eines in einem Strafverfahren bedeutsamen Beweismittel durch den Verdächtigen (Beschuldigten/Angeklagten) um einen Fall der (sachlichen) Selbstbegünstigung handelt, so bleibt diese nur dann straflos, wenn der Täter über das Beweismittel allein verfügungsberechtigt ist. Diese Einschränkung der Straflosigkeit einer Selbstbegünstigung steht in keinem Gegen... mehr lesen...
Norm: StGB §28 CbStGB §80StGB §135StGB §295
Rechtssatz: Zur Verschleierung einer fahrlässigen Tötung begangene dauernde Sachentziehung und Unterdrückung eines Beweismittels sind gegen andere Rechtsgüter als die Vortat gerichtet und bleiben darum selbständig strafbar. Entscheidungstexte 14 Os 22/89 Entscheidungstext OGH 21.06.1989 14 Os 22/89 Veröff: JBl 1990,390 = SSt 60/3... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Rudolf L*** (zu I.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, (zu II.) des Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs. 2 StGB, (zu III.) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, (zu IV.) des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB, (zu V.) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, und (zu VI.) des Vergehens der Fä... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 30.Jänner 1941 geborene Geschäftsfrau Bertraud K*** und ihr Ehemann, der am 16. Juni 1936 geborene ÖBB-Bedienstete Leopold K***, des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt. Es wird ihnen angelastet, in den Jahren 1973 bis 1978 in Graz als unmittelbare Täter vorsätzlich durch Verkürzung (gemeint: durch unrichtige Angabe) von Einnahmen unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wa... mehr lesen...
Norm: StGB §295
Rechtssatz: Vernichtung geheimer, von Organen der Finanzbehörde beschlagnahmter Einnahmeaufzeichnungen. Entscheidungstexte 12 Os 3/87 Entscheidungstext OGH 26.03.1987 12 Os 3/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096464 Dokumentnummer JJR_19870326_OGH0002_0... mehr lesen...
Norm: StGB §295
Rechtssatz: Die Verwendungsbestimmung des Beweismittels muß sich nicht in einem förmlichen prozessualen Akt manifestieren, es genügt vielmehr ein - wenn auch nicht ausdrücklich erklärter - "Wille", das betreffende Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu verwenden. Dies kann auch in einer bloß faktischen Maßnahme, wie der Entgegennahme einer Anzeige, die nach dem üblichen Verfahrensablauf zur... mehr lesen...
Norm: StGB §295
Rechtssatz: Es ist nicht erforderlich, daß im Tatzeitpunkt ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits in Gang war, soferne nur der Gegenstand in einem derartigen Verfahren (künftig) als Beweismittel benützt werden sollte. Entscheidungstexte 9 Os 203/83 Entscheidungstext OGH 20.03.1984 9 Os 203/83 Veröff: SSt 55/9 ... mehr lesen...
Norm: StGB §295
Rechtssatz: Wer instrumenta oder producta sceleris zu einem Zeitpunkt unterdrückt, in dem ein sicherheitsbehördlicher Erhebungsakt und im Zusammenhang damit die Suche nach solchen Gegenständen bereits eingesetzt hat oder unmittelbar bevorsteht, verantwortet den Tatbestand des § 295 StGB, soferne er weiß oder zumindest ernstlich rechnet und sich damit abfindet, daß die Behörde die betreffenden Sachen als Beweismittel benützen wil... mehr lesen...
Norm: StGB §295
Rechtssatz: Bei der Beurteilung, wer über das Beweismittel allein verfügen darf, kommt es nicht auf das Recht an der Sache, sondern auf das in der Rechtsordnung, vornehmlich in den Verfahrensvorschriften vorgezeichneten Recht an, ausschließlich über einen Gegenstand als Beweismittel verfügen zu dürfen. Entscheidungstexte 9 Os 203/83 Entscheidungstext OGH 20.03.1984 ... mehr lesen...
Norm: StGB §295
Rechtssatz: Zur Frage der ausschließlichen Verfügungsberechtigung im Sinne des § 295 StGB über einem Kreditinstitut vorgelegte gefälschte Banknoten (unter Hinweis auf § 5 Abs 1 KWG, §§ 16, 37 SpG einerseits, § 79 Abs 2 und 4 NBG andererseits). Entscheidungstexte 9 Os 203/83 Entscheidungstext OGH 20.03.1984 9 Os 203/83 Veröff: SSt 55/9 ... mehr lesen...
Norm: StGB §295
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 295 StGB setzt ein Verhalten voraus, durch das dem Berechtigten, wenn auch nicht für immer (SSt 49/51), so doch auf die Dauer des Verfahrens oder für den Beweiszweck im maßgeblichen Zeitpunkt die Möglichkeit genommen wird, sich des betreffenden Beweismittels zu bedienen. Entscheidungstexte 9 Os 203/83 Entscheidungstext OGH 20.03.1984... mehr lesen...
Norm: StGB §295
Rechtssatz: § 295 StGB ist kein zweiaktiges Delikt, sondern ein Absichtsdelikt (kupiertes Erfolgsdelikt), bei welchem der Eintritt des Erfolges außerhalb des Tatbestandes liegt und nach der Vorstellung des Täters ohne sein weiteres Zutun eintreten soll. Entscheidungstexte 9 Os 203/83 Entscheidungstext OGH 20.03.1984 9 Os 203/83 Veröff: SSt 55/9 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.Jänner 1955 geborene Franz Arthur A des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB. schuldig erkannt, weil er in der Zeit ab Mai 1979 bis November 1979 während seiner Anhaltung in der Strafvollzugsanstalt Garsten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Mithäftling Otto B durch die unter Benützung gefälschter (nachgemachter) Briefe erfolgte Vorspiegelung (der Vermittlung) einer Korrespo... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 13.August 1940 geborene Kellner Horst A des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 83, 86 StGB und der am 19.Jänner 1936 geborene Maler- und Anstreichergeselle Stefan B, der zuletzt als Lagerarbeiter beschäftigt war, des Verbrechens der Aussetzung nach § 82 Abs.1 StGB schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruches liegt Horst A und Stefan B zur Last, am 19.November 1976 in Wien, und zwar 1.) Horst A den ... mehr lesen...
Norm: StGB §293 Abs1StGB §295
Rechtssatz: Wenn einem Beweismittel der ihm innewohnende Beweiswert ganz genommen wird, dann liegt weder Fälschung noch Verfälschung im Sinne des § 293 Abs 1 StGB sondern - sofern auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind - Unterdrückung eines Beweismittels im Sinne des § 295 StGB vor. Entscheidungstexte 9 Os 209/77 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StGB §147StGB §258StGB §293StGB §295
Rechtssatz: Beweismittel ist (außer Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB) alles, was dazu dienen kann, von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu überzeugen; unbeglaubigte Fotokopien einer Urkunde fallen darunter. Entscheidungstexte 9 Os 132/75 Entscheidungstext OGH 08.04.1976 9 Os 132/75 Veröff: SSt 47/22 = EvBl 1976/276 S 632 ... mehr lesen...