Norm
StGB §295Rechtssatz
Deliktsobjekt kann nur ein Gegenstand sein, der zur Verwendung als Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt ist. Diese Verwendungsbestimmung erfordert zwar keinen formellen Widmungsakt, wohl aber einen schon im Tatzeitpunkt bestehenden maßgeblichen Willensentschluss zu entsprechender Verwendung. Davon kann keine Rede sein, wenn die strafbare Handlung, zu deren Nachweis das Beweismittel geeignet gewesen wäre, der Behörde zum Zeitpunkt der Tathandlung noch gar nicht bekannt war, vielmehr eben durch diese Tat unbekannt bleiben sollte und ihr erst durch ein nachträgliches Eingeständnis des Täters geoffenbart wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2010