Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten Reinhard K*****, Günther B***** und Karl Heinz H***** und über die Berufung des Angeklagten Franz G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Mai 2001, GZ 60 c Vr 1890/00-302, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, der Angeklagten G*****, K*****, B***** und H***** sowie ihrer Verteidiger Dr. Bernhauser, Dr. Vallender, Dr. Ainedter und Dr. Rifaat zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten Reinhard K*****, Günther B***** und Karl Heinz H***** und über die Berufung des Angeklagten Franz G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Mai 2001, GZ 60 c römisch fünf r 1890/00-302, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, der Angeklagten G*****, K*****, B***** und H***** sowie ihrer Verteidiger Dr. Bernhauser, Dr. Vallender, Dr. Ainedter und Dr. Rifaat zu Recht erkannt:
Spruch
A) In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl Heinz H***** und aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem die Angeklagten Günther B***** und Karl Heinz H***** betreffenden Schuldspruch D/II/ und D/III/1 (wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB) sowie D/II/3 und D/III/2 (wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB), ferner in der rechtlichen Beurteilung der dem Angeklagten B***** unter Punkt D/II/1 angelasteten Tat als das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB, demgemäß auch in den diese Angeklagten treffenden Strafaussprüchen aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu Recht erkannt:A) In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl Heinz H***** und aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem die Angeklagten Günther B***** und Karl Heinz H***** betreffenden Schuldspruch D/II/ und D/III/1 (wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB) sowie D/II/3 und D/III/2 (wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB), ferner in der rechtlichen Beurteilung der dem Angeklagten B***** unter Punkt D/II/1 angelasteten Tat als das Verbrechen der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB, demgemäß auch in den diese Angeklagten treffenden Strafaussprüchen aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu Recht erkannt:
I. Günther B***** und Karl Heinz H***** werden von der Anklage, sie haben im Februar 1999 in Schwechat, und zwarrömisch eins. Günther B***** und Karl Heinz H***** werden von der Anklage, sie haben im Februar 1999 in Schwechat, und zwar
Karl Heinz H***** dadurch die Herkunft von aus dem Verbrechen der Untreue des Franz G***** herrührenden Vermögensbestandteilen, nämlich die mit den nicht legal erlangten Geldern gespeisten Wertpapierdepots Nr 60.021.896, 60.021.771 und 60.024.395 das Verrechnungskonto Nr 30.058.788 jeweils bei der R***** reg GenmbH verschleiert, dass er die damit in Zusammenhang stehenden Urkunden, nämlich ein Erträgnissparbuch, Jahresauszüge, Ankaufs-, Verkaufs-, Erträgnis-, Buchungs-, Depot- und Dividendengutscheine, verbrannte, und Günther B***** ihn zu dieser Tat bestimmt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Karl Heinz H***** dadurch die Herkunft von aus dem Verbrechen der Untreue des Franz G***** herrührenden Vermögensbestandteilen, nämlich die mit den nicht legal erlangten Geldern gespeisten Wertpapierdepots Nr 60.021.896, 60.021.771 und 60.024.395 das Verrechnungskonto Nr 30.058.788 jeweils bei der R***** reg GenmbH verschleiert, dass er die damit in Zusammenhang stehenden Urkunden, nämlich ein Erträgnissparbuch, Jahresauszüge, Ankaufs-, Verkaufs-, Erträgnis-, Buchungs-, Depot- und Dividendengutscheine, verbrannte, und Günther B***** ihn zu dieser Tat bestimmt, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
II. Günther B***** hat durch die unter Punkt D/II/1 des Urteils bezeichnete Tat das Vergehen der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB begangenen.römisch II. Günther B***** hat durch die unter Punkt D/II/1 des Urteils bezeichnete Tat das Vergehen der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 289, StGB begangenen.
III. Günther B***** wird hiefür sowie für das ihm weiterhin zur Last liegende Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2, Abs 3 ersten Fall StGB (D/I) nach §§ 28 Abs 1, 165 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird.römisch III. Günther B***** wird hiefür sowie für das ihm weiterhin zur Last liegende Verbrechen der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2,, Absatz 3, ersten Fall StGB (D/I) nach Paragraphen 28, Absatz eins,, 165 Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird.
IV. Karl Heinz H***** wird für das ihm weiterhin zur Last liegende Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2, Abs 3 erster Fall StGB (D/I) nach § 165 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird.römisch IV. Karl Heinz H***** wird für das ihm weiterhin zur Last liegende Verbrechen der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall StGB (D/I) nach Paragraph 165, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird.
B) Es werden die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl Heinz
H***** im Übrigen und die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten B***** und K***** verworfen.
C) Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde auf
diese Entscheidung (A) verwiesen.
D) Die Angeklagten B***** und H***** werden mit ihren Berufungen
ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer (ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten B***** erhobenen) Berufung auf die Strafneubemessung verwiesen.
E) Der Berufung des Angeklagten Franz G***** wird Folge gegeben und
von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.
F) Der Berufung des Angeklagten Reinhard K***** wird dahin Folge
gegeben, dass die Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird.gegeben, dass die Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird.
G) Den Angeklagten G*****, K*****, B***** und H***** fallen auch die Kosten des Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch weitere Angeklagte betreffenden und einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurden Franz G***** der Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB (A/IV/1, 2) und der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 (richtig nur) zweiter Fall StGB, teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (A/III, V/1, 2 und VI) sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (A/II) und der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 310 Abs 1 StGB (A/I), Reinhard K***** des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB (C), Günther B***** der Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB, teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (D/II/1, 2) und nach § 165 Abs 2, Abs 3 erster Fall StGB (D/I) sowie des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 295 StGB (D/II/3) und Karl Heinz H***** der Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (D/III/1) und nach § 165 Abs 2, Abs 3 erster Fall StGB (D/I) sowie des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB (D/III/2) schuldig erkannt. Danach habenMit dem angefochtenen - auch weitere Angeklagte betreffenden und einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurden Franz G***** der Verbrechen des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB (A/IV/1, 2) und der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, (richtig nur) zweiter Fall StGB, teilweise als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (A/III, V/1, 2 und römisch VI) sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB (A/II) und der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 310 Absatz eins, StGB (A/I), Reinhard K***** des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB (C), Günther B***** der Verbrechen der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB, teilweise als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (D/II/1, 2) und nach Paragraph 165, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall StGB (D/I) sowie des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 295 StGB (D/II/3) und Karl Heinz H***** der Verbrechen der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB (D/III/1) und nach Paragraph 165, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall StGB (D/I) sowie des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB (D/III/2) schuldig erkannt. Danach haben
A) Franz G*****
I. von 1992 bis 9. Februar 1998 einen Beamten, nämlich den Betriebsleiter des Wasserwerks Schwechat Rene G*****, dazu bestimmt, die ihm ausschließlich Kraft seines Amtes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisse, nämlich die Namen von Bauunternehmen, die sich im Zuge der Vergabe von Bauarbeiten die Ausschreibungsunterlagen abgeholt hatten oder die bei der Vergabe von Bauarbeiten zur Anbotslegung eingeladen worden waren, mehrfach dadurch zu offenbaren, dass er sie Mitarbeitern der S***** GmbH (S*****) zugänglich machte, wobei die Offenbarung geeignet war, ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse zu verletzen;römisch eins. von 1992 bis 9. Februar 1998 einen Beamten, nämlich den Betriebsleiter des Wasserwerks Schwechat Rene G*****, dazu bestimmt, die ihm ausschließlich Kraft seines Amtes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisse, nämlich die Namen von Bauunternehmen, die sich im Zuge der Vergabe von Bauarbeiten die Ausschreibungsunterlagen abgeholt hatten oder die bei der Vergabe von Bauarbeiten zur Anbotslegung eingeladen worden waren, mehrfach dadurch zu offenbaren, dass er sie Mitarbeitern der S***** GmbH (S*****) zugänglich machte, wobei die Offenbarung geeignet war, ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse zu verletzen;
II. Ende 1994 in Schwechat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Günther B*****, dem Direktor der R***** registrierte GenmbH, eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Aufnahme eines Abstattungskredites bei der R***** durch ihn (Franz G*****) gebraucht werde, indem er ein ihm von Günther B***** übergebenes Formular mit der Stampiglie der R***** über einen angeblich von Franz G***** bei der R***** zu Kredit Konto Nr 79244 aufgenommenen Abstattungskredit über 360.000 S anstelle der von der R***** hiezu befugten Personen eigenhändig unterfertigte;römisch II. Ende 1994 in Schwechat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Günther B*****, dem Direktor der R***** registrierte GenmbH, eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Aufnahme eines Abstattungskredites bei der R***** durch ihn (Franz G*****) gebraucht werde, indem er ein ihm von Günther B***** übergebenes Formular mit der Stampiglie der R***** über einen angeblich von Franz G***** bei der R***** zu Kredit Konto Nr 79244 aufgenommenen Abstattungskredit über 360.000 S anstelle der von der R***** hiezu befugten Personen eigenhändig unterfertigte;
III. die ihm als Geschäftsführer der S***** GmbH (S*****) eingeräumte Befugnis dadurch (zu ergänzen:) wissentlich missbraucht (vgl US 160), dass er im Jahr 1993 die Bezahlung eines Wintergartens im Wert von 748.404,54 S für den Angeklagten Friedrich S***** aus Mitteln der S***** veranlasste, wodurch der genannten GmbH ein Vermögensnachteil in dieser Höhe zugefügt wurde;römisch III. die ihm als Geschäftsführer der S***** GmbH (S*****) eingeräumte Befugnis dadurch (zu ergänzen:) wissentlich missbraucht vergleiche US 160), dass er im Jahr 1993 die Bezahlung eines Wintergartens im Wert von 748.404,54 S für den Angeklagten Friedrich S***** aus Mitteln der S***** veranlasste, wodurch der genannten GmbH ein Vermögensnachteil in dieser Höhe zugefügt wurde;
IV. als Geschäftsführer der S***** den gesondert verfolgten Harald N***** als deren Bauleiter dazu bestimmt, dass errömisch IV. als Geschäftsführer der S***** den gesondert verfolgten Harald N***** als deren Bauleiter dazu bestimmt, dass er
1. für die Entwässerungsarbeiten im Rahmen der ARGE V***** Nord-Ost Phase III von 1993 bis 1995 Bedienstete der Flughafen Wien AG durch Täuschung über die Tatsache, dass die S***** die von ihr einzubauenden Betonmuffenrohre vertragswidrig nur zu 2/3 und nicht zur Gänze mit einer Betonummantelung versehen hatte und sie dafür, wie auch für die Ummantelung der Kunststoffkanalrohre aus PVC-Hartbeton der Güteklasse "Sondermischung" anstelle des vertragsgemäßen Betons B 225 verwendet hatte, zur Zahlung eines um ca 230.000 S inkl USt überhöhten Werklohnes verleitete, wodurch die Flughafen Wien AG um diesen Betrag am Vermögen geschädigt wurde;1. für die Entwässerungsarbeiten im Rahmen der ARGE V***** Nord-Ost Phase römisch III von 1993 bis 1995 Bedienstete der Flughafen Wien AG durch Täuschung über die Tatsache, dass die S***** die von ihr einzubauenden Betonmuffenrohre vertragswidrig nur zu 2/3 und nicht zur Gänze mit einer Betonummantelung versehen hatte und sie dafür, wie auch für die Ummantelung der Kunststoffkanalrohre aus PVC-Hartbeton der Güteklasse "Sondermischung" anstelle des vertragsgemäßen Betons B 225 verwendet hatte, zur Zahlung eines um ca 230.000 S inkl USt überhöhten Werklohnes verleitete, wodurch die Flughafen Wien AG um diesen Betrag am Vermögen geschädigt wurde;
2. in den Jahren 1993 und 1994 Bedienstete der C***** GmbH durch die Vorspiegelung, im Zuge der Erd-, Kanalisations- und Baumeisterarbeiten für den Neubau der Werft durch die ARGE A***** seien
a) 29.605,34 Kubikmeter Aushub anstelle der tatsächlich ausgehobenen
17.496 Kubikmeter zu einem Einheitspreis von 49,40 S je Kubikmeter angefallen, zur Zahlung eines um ca 720.000 S inkl USt überhöhten Werklohnes,
b) 23.550,83 Kubikmeter Aushub zu einem Einheitspreis von 85 S je Kubikmeter fernverführt worden, obwohl in Wahrheit nur ca 12.024 Kubikmeter fernverführt worden waren, zur Zahlung eines um ca 1,175.000 S inkl USt überhöhten Werklohnes,
c) 5.045,55 Kubikmeter Schüttmaterial zu einem Einheitspreis von 5 S je Kubikmeter und 7.130 Kubikmeter Frostschutz zu einem Einheitspreis von 30 S je Kubikmeter eingebaut worden, obwohl in Wahrheit überhaupt kein Schüttmaterial und um 3.000 Kubikmeter Frostschutz weniger als verrechnet eingebaut worden waren, zur Zahlung eines um ca 138.000 S inkl USt überhöhten Werklohnes verleitet, wobei er zur Begehung des Betruges zu Punkt 1 und 2 inhaltlich unrichtige Bodenprofile und Aufmaßblätter gebrauchte;
Gesamtschaden der C***** GmbH ca 2,038.000 S inkl USt;
V. die ihm als Geschäftsführer der S***** eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen und sie zu verpflichten, dadurch wissentlich missbraucht und der genannten Kapitalgesellschaft einen Vermögensnachteil zugefügt, dass er die Bezahlung von Baumaterialien für nachgenannte Bauführer aus deren Mitteln veranlasste und die ihm persönlich durch die Bauführer bar zurückgegebenen Beträge nicht wieder in das Gesellschaftsvermögen einbrachte, wodurch der S***** ein Vermögensnachteil von insgesamt 303.569,21 S zugefügt wurde, und zwar:römisch fünf. die ihm als Geschäftsführer der S***** eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen und sie zu verpflichten, dadurch wissentlich missbraucht und der genannten Kapitalgesellschaft einen Vermögensnachteil zugefügt, dass er die Bezahlung von Baumaterialien für nachgenannte Bauführer aus deren Mitteln veranlasste und die ihm persönlich durch die Bauführer bar zurückgegebenen Beträge nicht wieder in das Gesellschaftsvermögen einbrachte, wodurch der S***** ein Vermögensnachteil von insgesamt 303.569,21 S zugefügt wurde, und zwar:
1. von April 1995 bis Juni 1995 "im Betreff auf eine Zahlung von 218.690 S Christian A*****" und
2. im Herbst 1996 "im Betreff auf eine Zahlung von 84.879,21 S Karl D*****";
VI. in Schwechat den Werner M***** wissentlich dazu bestimmt, die diesem durch behördlichen Auftrag, nämlich durch Bestellung zum Leiter der NÖ Straßenbauabteilung Schwechat, eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder andere zu verpflichten, dadurch wissentlich zu missbrauchen, dass Werner M***** wahrheitswidrig die Lieferung und den Einbau von Heißmischgut durch die S***** GmbH bestätigte und dadurch die Bezahlung dieser vorgeblich eingebauten Mengen veranlasste, wodurch dem Land Niederösterreich ein Vermögensnachteil von einer Million Schilling zugefügt wurde, und zwarrömisch VI. in Schwechat den Werner M***** wissentlich dazu bestimmt, die diesem durch behördlichen Auftrag, nämlich durch Bestellung zum Leiter der NÖ Straßenbauabteilung Schwechat, eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder andere zu verpflichten, dadurch wissentlich zu missbrauchen, dass Werner M***** wahrheitswidrig die Lieferung und den Einbau von Heißmischgut durch die S***** GmbH bestätigte und dadurch die Bezahlung dieser vorgeblich eingebauten Mengen veranlasste, wodurch dem Land Niederösterreich ein Vermögensnachteil von einer Million Schilling zugefügt wurde, und zwar
1. im Jahr 1992 im Zusammenhalt mit dem Baulos L 2004 Rauchenwarth-Himberg (Km 7.600 bis Km 10.300),
2. im Jahr 1992 im Zusammenhalt mit dem Baulos L 156 Schwadorf-Kleinneusiedl (Km 27.000 bis Km 28.600),
3. im Jahr 1992 im Zusammenhalt mit dem Baulos L 156 Kleinneusiedl-Fischamend (Km 29.700 bis Km 31.400),
4. im Jahr 1993 im Zusammenhalt mit dem Baulos L 2049 Fischamend-Donauarmstraße (Km 0,00 bis Km 0,232);
C) Reinhard K***** zusammen mit Karl M***** und Emil K***** als
Bedienstete des mit der Generalplanung und der Bauaufsicht für das durch die ARGE A***** zu errichtende Gewerk beauftragte Zivilingenieurbüros J***** dadurch zur Ausführung der Tat des gesondert verfolgten Harald N***** beigetragen, der in den Jahren 1993 und 1994 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich bzw einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Bedienstete der C***** GmbH durch die Vorspiegelung, im Zuge der Erd-, Kanalisations- und Baumeisterarbeiten für den Neubau der Werft durch die ARGE A***** seien
1. 29.605,34 Kubikmeter Aushub anstelle der tatsächlich ausgehobenen
17.496 Kubikmeter zu einem Einheitspreis von 49,40 S je Kubikmeter angefallen, zur Zahlung eines um ca 720.000 S inkl USt überhöhten Werklohnes,
2. 23.550,83 Kubikmeter Aushub zu einem Einheitspreis von 85 S je Kubikmeter fernverführt worden, obwohl in Wahrheit nur 12.024 Kubikmeter fernverführt worden waren, zur Zahlung eines um ca 1,175.000 S inkl USt überhöhten Werklohnes,
3. 5.045,55 Kubikmeter Schüttmaterial zu einem Einheitspreis von 30 S je Kubikmeter eingebaut worden, obwohl in Wahrheit überhaupt kein Schüttmaterial und um 3.000 Kubikmeter Frostschutz weniger als verrechnet eingebaut worden waren, zur Zahlung eines um ca 138.000 S inkl USt überhöhten Werklohnes
verleitet, wobei dieser zur Begehung des Betruges inhaltlich unrichtige Bodenprofile und Aufmaßblätter gebrauchte (Gesamtschaden der C***** GmbH ca 2,038.000 S inkl USt), indem sie teilweise ordnungsgemäße Kontrollen unterließen, die Erbringung tatsächlich nicht geleisteter Arbeiten bestätigten und Rechnungen darüber zur Bezahlung freigaben, nachdem auf Kosten der ARGE A***** Pflastersteine geliefert und Harald N***** für Karl M***** die Errichtung eines Kellers und für Reinhard K***** die Herstellung eines Hauskanalanschlusses jeweils ohne Bezahlung veranlasst hatte;
D) Günther B***** und Karl Heinz H*****
I. im Jahr 1999 in Schwechat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter wissentlich Vermögensbestandteile in einem 500.000 S übersteigenden Wert, die aus dem Verbrechen der Untreue (§ 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB) des mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. August 1998, GZ 10 Vr 1174/97-71, verurteilten Franz G***** herrührten, dadurch an sich gebracht, verwahrt, verwaltet und umgewandelt, dass zunächst Karl Heinz H***** dem Günther B***** die zu den mit nicht legal erlangten Geldern des Franz G***** gespeisten Wertpapierdepots Nr 60.021.896, 60.021.771 und 60.024.395 sowie zum Verrechnungskonto Nr 30.058.788 jeweils bei der R***** reg GenmbH (im Folgenden R*****) gehörigen Belege übergab, Günther B***** daraufhin in der Zeit vom 16. Februar 1999 bis 6. April 1999 die Wertpapierdepots auflöste und die Erträgnisse in Höhe von 36,746.925,03 S auf das Verrechnungskonto überwies, davon in der Zeit vom 19. Februar 1999 bis 6. April 1999 36,000.000 S auf 16 Sparkonten einzahlte, den Differenzbetrag bis 29. April 1999 bar verwahrte und verwaltete und die Sparbücher dem Karl Heinz H***** übergab, der von diesen fünfzehn bis 28. April 1999 und ein einziges mit einem Einlagestand von 3,000.000 S bis 1. Juni 1999 verwahrte;römisch eins. im Jahr 1999 in Schwechat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter wissentlich Vermögensbestandteile in einem 500.000 S übersteigenden Wert, die aus dem Verbrechen der Untreue (Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB) des mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. August 1998, GZ 10 römisch fünf r 1174/97-71, verurteilten Franz G***** herrührten, dadurch an sich gebracht, verwahrt, verwaltet und umgewandelt, dass zunächst Karl Heinz H***** dem Günther B***** die zu den mit nicht legal erlangten Geldern des Franz G***** gespeisten Wertpapierdepots Nr 60.021.896, 60.021.771 und 60.024.395 sowie zum Verrechnungskonto Nr 30.058.788 jeweils bei der R***** reg GenmbH (im Folgenden R*****) gehörigen Belege übergab, Günther B***** daraufhin in der Zeit vom 16. Februar 1999 bis 6. April 1999 die Wertpapierdepots auflöste und die Erträgnisse in Höhe von 36,746.925,03 S auf das Verrechnungskonto überwies, davon in der Zeit vom 19. Februar 1999 bis 6. April 1999 36,000.000 S auf 16 Sparkonten einzahlte, den Differenzbetrag bis 29. April 1999 bar verwahrte und verwaltete und die Sparbücher dem Karl Heinz H***** übergab, der von diesen fünfzehn bis 28. April 1999 und ein einziges mit einem Einlagestand von 3,000.000 S bis 1. Juni 1999 verwahrte;
II. Günther B*****römisch II. Günther B*****
1. am 22. April 1999 in Wien dadurch, dass er vor einer Verwaltungsbehörde, nämlich dem Finanzamt Wien-Umgebung, bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch seine Aussage "meines Wissens nach besteht kein Zusammenhang zwischen den von Direktor S***** erwähnten Konten mit der Fa S***** GmbH, Franz G*****, Alexandra G***** ... Franz G***** steht in keinerlei mir bekannten Zusammenhang mit dem Erträgniskonto Nr 30.058.788 und mit dem Depotkonto Nr 60.021.896" falsch aussagte, die Herkunft der unter Punkt (richtig:) D/I bezeichneten Vermögensbestandteile verschleiert;
2. im Februar 1999 in Schwechat Karl Heinz H***** dazu bestimmt, die zu den genannten Wertpapierdepots und dem damit in Zusammenhang stehenden Verrechnungskonto gehörenden Urkunden, nämlich ein Erträgnissparbuch, Jahresauszüge, Ankaufs-, Verkaufs-, Buchungs-, Erträgnis-, Depot- und Dividendengutscheine, zu verbrennen und dadurch die Herkunft der unter Punkt D/I näher bezeichneten Vermögensbestandteile zu verschleiern;
3. im Februar 1999 in Schwechat Karl Heinz H***** dazu bestimmt, Beweismittel, die zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt waren und über die er nicht allein verfügen durfte, nämlich die unter Punkt D/II/2 genannten Urkunden, durch Verbrennen zu vernichten, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass die Beweismittel in dem gegen Franz G***** geführten Strafverfahren gebraucht werden;
III. Karl Heinz H***** im Februar 1999 in Schwechatrömisch III. Karl Heinz H***** im Februar 1999 in Schwechat
1. dadurch die Herkunft der unter Punkt D/I näher bezeichneten Vermögensbestandteile verschleiert, dass er die zu den genannten Wertpapierdepots und dem damit in Zusammenhang stehenden Verrechnungskonto gehörenden Urkunden, nämlich ein Erträgnissparbuch, Jahresauszüge, Ankaufs-, Verkaufs-, Erträgnis-, Buchungs-, Depot- und Dividendengutscheine, verbrannte;
2. Beweismittel, die zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt waren und über die er nicht allein verfügen durfte, nämlich die unter Punkt D/III/1 genannten Urkunden, dadurch vernichtet, dass er sie verbrannte, wobei er mit dem Vorsatz handelte zu verhindern, dass die Beweismittel in dem gegen Franz G***** geführten Strafverfahren gebraucht werden. Die Angeklagten Reinhard K*****, Günther B***** und Karl Heinz H***** sowie die Staatsanwaltschaft bekämpfen dieses Urteil je mit Nichtigkeitsbeschwerde, und zwar der Angeklagte K***** aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a, die Angeklagten B***** und H***** aus den Gründen der Z 5, 9 lit a, 9 lit b und 10 und die Anklagebehörde aus dem Grund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO. Der Angeklagte Franz G***** hat seine Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag zurückgezogen.2. Beweismittel, die zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt waren und über die er nicht allein verfügen durfte, nämlich die unter Punkt D/III/1 genannten Urkunden, dadurch vernichtet, dass er sie verbrannte, wobei er mit dem Vorsatz handelte zu verhindern, dass die Beweismittel in dem gegen Franz G***** geführten Strafverfahren gebraucht werden. Die Angeklagten Reinhard K*****, Günther B***** und Karl Heinz H***** sowie die Staatsanwaltschaft bekämpfen dieses Urteil je mit Nichtigkeitsbeschwerde, und zwar der Angeklagte K***** aus den Gründen der Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a,, die Angeklagten B***** und H***** aus den Gründen der Ziffer 5,, 9 Litera a,, 9 Litera b und 10 und die Anklagebehörde aus dem Grund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Der Angeklagte Franz G***** hat seine Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag zurückgezogen.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Reinhard K*****
Die Beschwerde (nominell Z 5, sachlich Z 3 - Ratz, WK-StPO § 281 Rz 14), wonach die Umschreibung der Beitragshandlung zum Betrug des gesondert verfolgten Harald N***** im Urteilsspruch undeutlich sei, lässt außer Acht, dass zur Verdeutlichung des Erkenntnisses auch die Entscheidungsgründe herangezogen werden können, weil sie mit diesem eine Einheit bilden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 271 und 278). Doch schon der Urteilssatz zeigt, dass sich die dem Angeklagten K***** angelastete Unterlassung ordnungsgemäßer Kontrollen und Bestätigung tatsächlich nicht geleisteter Arbeiten auf den Aushub, dessen Fernverführung und die Einbringung von Schüttmaterial beim Neubau der Werft bezog (US 9 f). Eine Spezifizierung dahin, welche einzelnen Handlungen bzw Unterlassungen dem Beschwerdeführer und welcher den Mitangeklagten M***** und K***** zuzuordnen sind, war nicht erforderlich, weil jeder Beitragstäter, der auch nur die geringste, für den Tatablauf kausale Hilfe leistet, für den gesamten von seinem Vorsatz umfassten Schaden haftet (vgl Fabrizy WK2 § 12 Rz 83).Die Beschwerde (nominell Ziffer 5,, sachlich Ziffer 3, - Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 14), wonach die Umschreibung der Beitragshandlung zum Betrug des gesondert verfolgten Harald N***** im Urteilsspruch undeutlich sei, lässt außer Acht, dass zur Verdeutlichung des Erkenntnisses auch die Entscheidungsgründe herangezogen werden können, weil sie mit diesem eine Einheit bilden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 271 und 278). Doch schon der Urteilssatz zeigt, dass sich die dem Angeklagten K***** angelastete Unterlassung ordnungsgemäßer Kontrollen und Bestätigung tatsächlich nicht geleisteter Arbeiten auf den Aushub, dessen Fernverführung und die Einbringung von Schüttmaterial beim Neubau der Werft bezog (US 9 f). Eine Spezifizierung dahin, welche einzelnen Handlungen bzw Unterlassungen dem Beschwerdeführer und welcher den Mitangeklagten M***** und K***** zuzuordnen sind, war nicht erforderlich, weil jeder Beitragstäter, der auch nur die geringste, für den Tatablauf kausale Hilfe leistet, für den gesamten von seinem Vorsatz umfassten Schaden haftet vergleiche Fabrizy WK2 Paragraph 12, Rz 83).
Im Übrigen hat das Erstgericht die Tat in der Urteilsbegründung insoweit näher spezifiziert, dass der Angeklagte K***** - nach mangelhafter Durchführung der ihm teilweise zugekommenen Baustellenüberwachung bzw Bauaufsicht - die erste Teilrechnung ohne Überprüfung zur Auszahlung freigab (US 135).
Die Rüge des fehlenden Ausspruchs zur subjektiven Tatseite im Urteilsspruch ist ebenso verfehlt, weil der Vorsatz dort nicht zum Ausdruck kommen muss (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 12). In den Entscheidungsgründen ist die innere Tatseite des Angeklagten K***** jedoch deutlich konstatiert (US 136).Die Rüge des fehlenden Ausspruchs zur subjektiven Tatseite im Urteilsspruch ist ebenso verfehlt, weil der Vorsatz dort nicht zum Ausdruck kommen muss vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 12). In den Entscheidungsgründen ist die innere Tatseite des Angeklagten K***** jedoch deutlich konstatiert (US 136).
Der Behauptung, der Urteilsspruch sei deshalb undeutlich, weil aus ihm nicht hervorgehe, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte Rechnungen überprüfte, genügt es zu erwidern, dass der Tatzeit hier keine entscheidende Bedeutung zukommt und die Tat sonst unverwechselbar individualisiert ist (15 Os 135/94). Im Übrigen ist festgestellt, dass der Angeklagte K***** am 20. Oktober 1993 die erste Teilrechnung vom 30. September 1993 abgezeichnet hat (US 314), während die der Mehrverrechnung zugrunde liegenden Arbeiten zur Gänze im Zeitraum vom 8. September 1993 bis 22. Oktober 1993 durchgeführt worden waren (US 128). Soweit die Beschwerde den mangelnden Zusammenhang dieser Leistungen mit der ersten Teilrechnung darzutun sucht, erschöpft sie sich in einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Der eine offenbar unzureichende Begründung relevierenden Mängelrüge (Z 5) zuwider leitete das Erstgericht die den Schuldspruch (C/1-3 = Tatbeitrag zum schweren Betrug zum Nachteil der C***** GmbH durch Verrechnung nicht erbrachter Leistungen) tragenden Feststellungen mängelfrei nicht nur aus der kostenlosen Herstellung eines Hauskanalanschlusses für Reinhard K***** ab, die logisch und empirisch einwandfrei als Gegenleistung der S***** für dessen Tatbeitrag zum Betrug gewertet wurde, sondern auch aus der Bestätigung der "Vertragsmäßigkeit" und "fachtechnischen Richtigkeit" der in Wahrheit nicht erbrachten Leistungen durch den Beschwerdeführer (US 135, 315).Der eine offenbar unzureichende Begründung relevierenden Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider leitete das Erstgericht die den Schuldspruch (C/1-3 = Tatbeitrag zum schweren Betrug zum Nachteil der C***** GmbH durch Verrechnung nicht erbrachter Leistungen) tragenden Feststellungen mängelfrei nicht nur aus der kostenlosen Herstellung eines Hauskanalanschlusses für Reinhard K***** ab, die logisch und empirisch einwandfrei als Gegenleistung der S***** für dessen Tatbeitrag zum Betrug gewertet wurde, sondern auch aus der Bestätigung der "Vertragsmäßigkeit" und "fachtechnischen Richtigkeit" der in Wahrheit nicht erbrachten Leistungen durch den Beschwerdeführer (US 135, 315).
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten K***** zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Der Rechtsmittelwerber trachtet lediglich mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer unzulässigen Schuldberufung seiner leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Auf den unsubstantiierten Vorwurf hinwieder, "das Gericht ist seiner Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht nachgekommen", ist eine sachliche Erwiderung nicht möglich. Der Vorwurf in der Rechtsrüge (Z 9 lit a), es mangle an einer Feststellung über den Zeitpunkt der Prüfung der ersten Teilrechnung durch den Angeklagten K*****, ignoriert prozessordnungswidrig die Konstatierung des Tages der Abzeichnung dieser Rechnung mit 20. Oktober 1993 (US 314). Soweit der Beschwerdeführer den Mangel an Feststellungen über den Zeitraum seiner Tätigkeit für das Zivilingenieurbüro J***** bzw über seinen ersten Bautag am Vorfeld geltend macht, unterlässt er ein Vorbringen dahin, aus welchen Gründen solche Konstatierungen für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung gewesen wären.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten K***** zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Der Rechtsmittelwerber trachtet lediglich mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer unzulässigen Schuldberufung seiner leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Auf den unsubstantiierten Vorwurf hinwieder, "das Gericht ist seiner Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht nachgekommen", ist eine sachliche Erwiderung nicht möglich. Der Vorwurf in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), es mangle an einer Feststellung über den Zeitpunkt der Prüfung der ersten Teilrechnung durch den Angeklagten K*****, ignoriert prozessordnungswidrig die Konstatierung des Tages der Abzeichnung dieser Rechnung mit 20. Oktober 1993 (US 314). Soweit der Beschwerdeführer den Mangel an Feststellungen über den Zeitraum seiner Tätigkeit für das Zivilingenieurbüro J***** bzw über seinen ersten Bautag am Vorfeld geltend macht, unterlässt er ein Vorbringen dahin, aus welchen Gründen solche Konstatierungen für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung gewesen wären.
Dass der Angeklagte K***** als Angestellter des Zivilingenieurbüros J***** mit der Überwachung und Überprüfung der vertragsgemäßen Leistungserbringung teilweise betraut war, hat das Erstgericht mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt (US 120, 135 f). Die Rüge fehlender Konstatierungen über die Funktion des Beschwerdeführers bei der Durchführung der Bauaufsicht und der Rechnungskontrolle lässt dies außer Acht.
Gleiches gilt für die Behauptung des Mangels an Feststellungen über dessen Möglichkeiten, bei der Rechnungskontrolle Minderleistungen festzustellen, weil die Konstatierung seines Wissens über die mangelhafte Bauaufsicht und über die Unrichtigkeit der erwähnten Rechnung (US 136) übergangen wird.
So gesehen wird der angerufene materielle Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß dargestellt, sondern erneut bloß versucht, die zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers gelöste Schuldfrage in seinem Sinn zu korrigieren.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagte Günther B*****:
Die Mängelrüge (Z 5), mit welcher der Beschwerdeführer Unvollständigkeit des Urteils durch Unterlassung der Erörterung seiner Angaben über seine Unkenntnis der deliktischen Herkunft der betroffenen Vermögenswerte behauptet, ist unberechtigt. Das Erstgericht hat sich mit der dazu nicht geständigen Verantwortung des Angeklagten B***** eingehend auseinandergesetzt, sie aber als unglaubwürdig verworfen (US 215 ff).Die Mängelrüge (Ziffer 5,), mit welcher der Beschwerdeführer Unvollständigkeit des Urteils durch Unterlassung der Erörterung seiner Angaben über seine Unkenntnis der deliktischen Herkunft der betroffenen Vermögenswerte behauptet, ist unberechtigt. Das Erstgericht hat sich mit der dazu nicht geständigen Verantwortung des Angeklagten B***** eingehend auseinandergesetzt, sie aber als unglaubwürdig verworfen (US 215 ff).
Der Beschwerdevorwurf die Feststellung der deliktischen Herkunft (US 48) der verfahrensgegenständlichen Wertpapiere sei (bloß) auf den anonymen Charakter des Wertpapierdepots gegründet, übergeht prozessordnungswidrig den Umstand, dass die Tatrichter diese Konstatierung aus zahlreichen Indizien formal einwandfrei abgeleitet haben (US 215 ff). Das umfangreiche Rechtsmittelvorbringen zur Legalität anonymer Geldanlagen zur Tatzeit geht daher ins Leere. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht vom konstatierten Tatsachensubstrat ausgeht:Der Beschwerdevorwurf die Feststellung der deliktischen Herkunft (US 48) der verfahrensgegenständlichen Wertpapiere sei (bloß) auf den anonymen Charakter des Wertpapierdepots gegründet, übergeht prozessordnungswidrig den Umstand, dass die Tatrichter diese Konstatierung aus zahlreichen Indizien formal einwandfrei abgeleitet haben (US 215 ff). Das umfangreiche Rechtsmittelvorbringen zur Legalität anonymer Geldanlagen zur Tatzeit geht daher ins Leere. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht vom konstatierten Tatsachensubstrat ausgeht:
Die zum Schuldspruch D/I und D/II/2 (wegen Geldwäscherei) vermisste Feststellung der Herkunft der Vermögensbestandteile aus einer der in § 165 StGB bezeichneten Vortaten findet sich im Ausspruch, dass die Wertpapierdepots einzig und allein mit Geldern gespeist wurden, die aus dem durch Legung von Scheinrechnungen begangenen Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB stammten, für das der Angeklagte G***** mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. August 1998, GZ 10 Vr 1174/97-71, verurteilt worden ist (US 47 f, 199, 359). Die Behauptung mangelnder Kongruenz der Wertpapierkäufe (US 48) mit der Erzielung eines "Zusatzeinkommens" aus dem erwähnten Verbrechen durch den Angeklagten G***** (US 41 f) erschöpft sich in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (US 199 f).Die zum Schuldspruch D/I und D/II/2 (wegen Geldwäscherei) vermisste Feststellung der Herkunft der Vermögensbestandteile aus einer der in Paragraph 165, StGB bezeichneten Vortaten findet sich im Ausspruch, dass die Wertpapierdepots einzig und allein mit Geldern gespeist wurden, die aus dem durch Legung von Scheinrechnungen begangenen Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB stammten, für das der Angeklagte G***** mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. August 1998, GZ 10 römisch fünf r 1174/97-71, verurteilt worden ist (US 47 f, 199, 359). Die Behauptung mangelnder Kongruenz der Wertpapierkäufe (US 48) mit der Erzielung eines "Zusatzeinkommens" aus dem erwähnten Verbrechen durch den Angeklagten G***** (US 41 f) erschöpft sich in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (US 199 f).
Der Beschwerde zuwider enthält das Urteil auch Konstatierungen zur inneren Tatseite des Angeklagten B***** in der Vorsatzform der Wissentlichkeit hinsichtlich der Herkunft der von der Geldwäscherei umfassten Vermögenswerte aus dem erwähnten Verbrechen (US 54, 212 f, 361). Damit gehen aber die Ausführungen über das Vorsatzerfordernis des § 165 Abs 2 StGB genauso ins Leere wie die Argumentation, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsleiter der R***** die Meldeverpflichtung nach § 41 BWG nicht verletzt.Der Beschwerde zuwider enthält das Urteil auch Konstatierungen zur inneren Tatseite des Angeklagten B***** in der Vorsatzform der Wissentlichkeit hinsichtlich der Herkunft der von der Geldwäscherei umfassten Vermögenswerte aus dem erwähnten Verbrechen (US 54, 212 f, 361). Damit gehen aber die Ausführungen über das Vorsatzerfordernis des Paragraph 165, Absatz 2, StGB genauso ins Leere wie die Argumentation, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsleiter der R***** die Meldeverpflichtung nach Paragraph 41, BWG nicht verletzt.
Die gegen den Schuldspruch D/II/3 (Unterdrückung eines Beweismittels) gerichtete Rüge baut auf der urteilsfremden Prämisse auf, dem Angeklagten B***** sei nur der Verdacht der Begehung einer Abgabenhinterziehung durch den Angeklagten G***** bewusst gewesen; somit habe sich sein Vorsatz auf Unterdrückung von Beweismitteln nur auf ein Finanzstrafverfahren bezogen. Solcherart übergeht der Beschwerdeführer aber nicht nur die Feststellung seines Wissens über die Herkunft der auf dem Wertpapierdepot erliegenden Vermögenswerte aus den vom - zur Tatzeit noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. August 1998, GZ 10 Vr 1174/97-71, umfassten Verbrechen der Untreue des Angeklagten G*****, sondern auch die Annahme seines Vorsatzes, den Gebrauch der zum Wertpapierdepot gehörenden Unterlagen als Beweismittel in diesem Verfahren zu verhindern (US 54 f).Die gegen den Schuldspruch D/II/3 (Unterdrückung eines Beweismittels) gerichtete Rüge baut auf der urteilsfremden Prämisse auf, dem Angeklagten B***** sei nur der Verdacht der Begehung einer Abgabenhinterziehung durch den Angeklagten G***** bewusst gewesen; somit habe sich sein Vorsatz auf Unterdrückung von Beweismitteln nur auf ein Finanzstrafverfahren bezogen. Solcherart übergeht der Beschwerdeführer aber nicht nur die Feststellung seines Wissens über die Herkunft der auf dem Wertpapierdepot erliegenden Vermögenswerte aus den vom - zur Tatzeit noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. August 1998, GZ 10 römisch fünf r 1174/97-71, umfassten Verbrechen der Untreue des Angeklagten G*****, sondern auch die Annahme seines Vorsatzes, den Gebrauch der zum Wertpapierdepot gehörenden Unterlagen als Beweismittel in diesem Verfahren zu verhindern (US 54 f).
Der Nichtigkeit nach der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO begründende - vom Beschwerdeführer aber nicht gerügte - Mangel an Feststellungen darüber, dass die vernichteten Unterlagen als Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt waren, sowie über seinen auf Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale des § 295 StGB gerichteten Vorsatz war gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen (siehe dazu die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****).Der Nichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begründende - vom Beschwerdeführer aber nicht gerügte - Mangel an Feststellungen darüber, dass die vernichteten Unterlagen als Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt waren, sowie über seinen auf Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale des Paragraph 295, StGB gerichteten Vorsatz war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen (siehe dazu die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****).
Auch die gegen den - in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 10 StPO ohnedies korrigierten (vgl auch hiezu die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****) - Schuldspruch D/II/1 (wegen Geldwäscherei) gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit b) verfehlt ihre gesetzmäßige Ausführung, weil auch sie das konstatierte Wissen des Beschwerdeführers über die verbrecherische Herkunft der auf dem Wertpapierdepot erliegenden Vermögenswerte (US 54, 212 f, 361) übergeht. Im Übrigen wurde die Tat - der Beschwerde zuwider - nicht dem Tatbestand des § 165 Abs 2 StGB, sondern jenem des § 165 Abs 1 StGB unterstellt (US 13), dem bedingter Vorsatz genügt (Fabrizy StGB8 § 165 Rz 4).Auch die gegen den - in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO ohnedies korrigierten vergleiche auch hiezu die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****) - Schuldspruch D/II/1 (wegen Geldwäscherei) gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) verfehlt ihre gesetzmäßige Ausführung, weil auch sie das konstatierte Wissen des Beschwerdeführers über die verbrecherische Herkunft der auf dem Wertpapierdepot erliegenden Vermögenswerte (US 54, 212 f, 361) übergeht. Im Übrigen wurde die Tat - der Beschwerde zuwider - nicht dem Tatbestand des Paragraph 165, Absatz 2, StGB, sondern jenem des Paragraph 165, Absatz eins, StGB unterstellt (US 13), dem bedingter Vorsatz genügt (Fabrizy StGB8 Paragraph 165, Rz 4).
Ein Aussagennotstand hinsichtlich des durch den dazu festgestellten Sachverhalt erfüllten Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB - dessen Verdrängung durch das (vom Erstgericht rechtsirrig angenommene) Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB infolge vermeintlicher Scheinkonkurrenz vom Erstgericht zu Unrecht angenommen wurde (siehe abermals die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****) - wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet (vgl S 385 ff/XII). Sein Beschwerdevorbringen, das Gericht hätte sich "mit der Frage eines Aussagenotstandes nach § 290 Abs 1 Z 3 StGB auseinander zu setzen gehabt", erfüllt nicht die Voraussetzungen einer prozessordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Ein Aussagennotstand hinsichtlich des durch den dazu festgestellten Sachverhalt erfüllten Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 289, StGB - dessen Verdrängung durch das (vom Erstgericht rechtsirrig angenommene) Verbrechen der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB infolge vermeintlicher Scheinkonkurrenz vom Erstgericht zu Unrecht angenommen wurde (siehe abermals die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****) - wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet vergleiche S 385 ff/XII). Sein Beschwerdevorbringen, das Gericht hätte sich "mit der Frage eines Aussagenotstandes nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 3, StGB auseinander zu setzen gehabt", erfüllt nicht die Voraussetzungen einer prozessordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer subsidiär die rechtliche Unterstellung seiner zu Punkt D/II/1 des Urteils festgestellten Tat ausschließlich unter die Strafbestimmung des § 289 StGB mit der Begründung anstrebt, es mangle an der deliktischen Herkunft der Vermögensbestandteile und seines Wissens hievon, übergeht gleichfalls prozessordnungswidrig sowohl die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 54, 212 f, 361) sowie den Umstand, dass Abs 1 des § 165 StGB, dem die Tat unterstellt wurde, nicht das Wissen um die Herkunft des Vermögens aus einem Verbrechen, sondern insoweit bloßen Eventualvorsatz erfordert.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Beschwerdeführer subsidiär die rechtliche Unterstellung seiner zu Punkt D/II/1 des Urteils festgestellten Tat ausschließlich unter die Strafbestimmung des Paragraph 289, StGB mit der Begründung anstrebt, es mangle an der deliktischen Herkunft der Vermögensbestandteile und seines Wissens hievon, übergeht gleichfalls prozessordnungswidrig sowohl die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 54, 212 f, 361) sowie den Umstand, dass Absatz eins, des Paragraph 165, StGB, dem die Tat unterstellt wurde, nicht das Wissen um die Herkunft des Vermögens aus einem Verbrechen, sondern insoweit bloßen Eventualvorsatz erfordert.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl Heinz H*****:
Der gegen die - tätige Reue nach § 165a StGB ausschließende - Feststellung, es sei den Angeklagten B***** und H***** klar gewesen, dass sie die Vermögensbestandteile des Angeklagten G***** (D/I) nicht weiter verheimlichen können (US 57, 224 f, 367 ff), gerichteten Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die bekämpfte Konstatierung logisch und empirisch einwandfrei aus den insgesamt für überzeugend erachteten Ergebnissen des Beweisverfahrens abgeleitet (US 224 f) und dabei auch den Umstand mitberücksichtigt, dass nicht der Angeklagte H*****, sondern die Angeklagten G***** und B***** vom Masseverwalter Dr. J***** zur Herausgabe aufgefordert worden waren (US 56 f, 225).Der gegen die - tätige Reue nach Paragraph 165 a, StGB ausschließende - Feststellung, es sei den Angeklagten B***** und H***** klar gewesen, dass sie die Vermögensbestandteile des Angeklagten G***** (D/I) nicht weiter verheimlichen können (US 57, 224 f, 367 ff), gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die bekämpfte Konstatierung logisch und empirisch einwandfrei aus den insgesamt für überzeugend erachteten Ergebnissen des Beweisverfahrens abgeleitet (US 224 f) und dabei auch den Umstand mitberücksichtigt, dass nicht der Angeklagte H*****, sondern die Angeklagten G***** und B***** vom Masseverwalter Dr. J***** zur Herausgabe aufgefordert worden waren (US 56 f, 225).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen einer Feststellung über den auf die deliktsbegründende (§ 165 StGB) Herkunft der Vermögensbestandteile bezogenen Vorsatz des Rechtsmittelwerbers geltend macht, geht auch sie prozessordnungswidrig über die Konstatierung seines Wissens (§ 5 Abs 3 StGB) hinweg, dass die Werte aus dem vom Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. August 1998, GZ 10 Vr 1174/97-71, umfassten Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB des Franz G***** stammten (US 54, 361).Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Fehlen einer Feststellung über den auf die deliktsbegründende (Paragraph 165, StGB) Herkunft der Vermögensbestandteile bezogenen Vorsatz des Rechtsmittelwerbers geltend macht, geht auch sie prozessordnungswidrig über die Konstatierung seines Wissens (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) hinweg, dass die Werte aus dem vom Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. August 1998, GZ 10 römisch fünf r 1174/97-71, umfassten Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB des Franz G***** stammten (US 54, 361).
Im Recht ist hingegen die gegen den Schuldspruch D/III/2 (Unterdrückung eines Beweismittels) gerichtete Beschwerde (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO):Im Recht ist hingegen die gegen den Schuldspruch D/III/2 (Unterdrückung eines Beweismittels) gerichtete Beschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO):
Wegen des Vergehens nach § 295 StGB ist zu bestrafen, wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach den §§ 229 oder 230 StGB mit Strafe bedroht ist.Wegen des Vergehens nach Paragraph 295, StGB ist zu bestrafen, wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach den Paragraphen 229, oder 230 StGB mit Strafe bedroht ist.
Als Tatobjekt kommt somit nur ein Beweismittel in Betracht, das zur Verwendung in einem der erwähnten Verfahren bestimmt ist. Die Verwendungsbestimmung des Beweismittels ist jedoch kein prozessualer Begriff; es ist damit kein förmlicher Akt gemeint. Es genügt vielmehr, dass sich ein - wenn auch nicht erklärter - maßgebender Wille für die Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren entschieden hat. Der Willensentschluss kann vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde, aber auch von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder von einer zur Stellung von Anträgen berechtigten Partei gefasst und durch einen Beschluss auf Beweisaufnahme, eine Verfügung auf Beschlagnahme oder Sicherstellung, durch faktische Maßnahmen wie Fahndung nach dem Tatgegenstand, oder durch eine förmliche Antragstellung oder Berufung einer Partei auf das Beweismittel zum Ausdruck gebracht werden (Pallin WK1 § 295 Rz 1, Fabrizy StGB8 § 295 Rz 2 mwN).Als Tatobjekt kommt somit nur ein Beweismittel in Betracht, das zur Verwendung in einem der erwähnten Verfahren bestimmt ist. Die Verwendungsbestimmung des Beweismittels ist jedoch kein prozessualer Begriff; es ist damit kein förmlicher Akt gemeint. Es genügt vielmehr, dass sich ein - wenn auch nicht erklärter - maßgebender Wille für die Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren entschieden hat. Der Willensentschluss kann vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde, aber auch von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder von einer zur Stellung von Anträgen berechtigten Partei gefasst und durch einen Beschluss auf Beweisaufnahme, eine Verfügung auf Beschlagnahme oder Sicherstellung, durch faktische Maßnahmen wie Fahndung nach dem Tatgegenstand, oder durch eine förmliche Antragstellung oder Berufung einer Partei auf das Beweismittel zum Ausdruck gebracht werden (Pallin WK1 Paragraph 295, Rz 1, Fabrizy StGB8 Paragraph 295, Rz 2 mwN).
Eine weitere Einschränkung erfährt das Tatbild dadurch, dass nur die Unterdrückung von Beweismitteln umfasst ist, über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf. Bei Beurteilung, wer über das Beweismittel verfügen darf, kommt es freilich nicht auf das dingliche Recht an der Sache (Eigentum) an, sondern auf das in der Rechtsordnung - vornehmlich in den Verfahrensvorschriften - vorgezeichnete Recht, ausschließlich über einen Gegenstand als Beweismittel verfügen zu dürfen (Pallin WK1 § 295 Rz 2, Fabrizy StGB8 Rz 3 mwN).Eine weitere Einschränkung erfährt das Tatbild dadurch, dass nur die Unterdrückung von Beweismitteln umfasst ist, über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf. Bei Beurteilung, wer über das Beweismittel verfügen darf, kommt es freilich nicht auf das dingliche Recht an der Sache (Eigentum) an, sondern auf das in der Rechtsordnung - vornehmlich in den Verfahrensvorschriften - vorgezeichnete Recht, ausschließlich über einen Gegenstand als Beweismittel verfügen zu dürfen (Pallin WK1 Paragraph 295, Rz 2, Fabrizy StGB8 Rz 3 mwN).
Ein alleiniges Verfügungsrecht besteht dann nicht, wenn der Beweisgegenstand (auch) einem anderen gehört oder der Täter aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zur Aufbewahrung und Herausgabe eines Beweismittels an die Behörde verpflichtet ist (etwa der Schreibblätter des Fahrtschreibers nach § 103 Abs 4 letzter Satz KFG). Die alleinige Verfügungsbefugnis erlischt, wenn das Beweismittel beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt wird oder der Täter unter Androhung von Beugemitteln zu dessen Herausgabe aufgefordert wird (§ 143 StPO; Leukauf/Steininger Komm3 § 295 RN 5 und 10a letzter Satz).Ein alleiniges Verfügungsrecht besteht dann nicht, wenn der Beweisgegenstand (auch) einem anderen gehört oder der Täter aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zur Aufbewahrung und Herausgabe eines Beweismittels an die Behörde verpflichtet ist (etwa der Schreibblätter des Fahrtschreibers nach Paragraph 103, Absatz 4, letzter Satz KFG). Die alleinige Verfügungsbefugnis erlischt, wenn das Beweismittel beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt wird oder der Täter unter Androhung von Beugemitteln zu dessen Herausgabe aufgefordert wird (Paragraph 143, StPO; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 295, RN 5 und 10a letzter Satz).
Die bloße Eigung eines Gegenstandes, als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen zu können, vermag jedoch die Verfügungsbefugnis eines zivilrechtlichen Berechtigten nicht einzuschränken. Im Urteil fehlen die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 295 StGB erforderlichen Feststellungen über die Bestimmung der vernichteten Unterlagen zum Wertpapierdepot des Angeklagten G***** zur Verwendung als Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, ferner über die Einschränkung der Verfügungsbefugnis des genannten Angeklagten - in dessen Einverständnis der Beschwerdeführer gehandelt hat (US 366) - und über dessen auf diese Tatbildmerkmale gerichteten Vorsatz. Die allein auf die subjektive Tatseite bezogenen Konstatierungen, wonach die Angeklagten B***** und H***** wussten, bzw es zumindest ernstlich für möglich hielten, dass diese Dokumente dazu dienen können, ein Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu überzeugen, und die Angeklagten durch deren Vernichtung verhindern wollten, dass die Belege in dem gegen Franz G***** geführten Strafverfahren zum Beweis der vorgenommenen Transaktion gebraucht werden (US 54 f, 221), reichen nicht aus.Die bloße Eigung eines Gegenstandes, als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen zu können, vermag jedoch die Verfügungsbefugnis eines zivilrechtlichen Berechtigten nicht einzuschränken. Im Urteil fehlen die für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 295, StGB erforderlichen Feststellungen über die Bestimmung der vernichteten Unterlagen zum Wertpapierdepot des Angeklagten G***** zur Verwendung als Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, ferner über die Einschränkung der Verfügungsbefu