Norm
StGB §295Rechtssatz
§ 295 StGB ist kein zweiaktiges Delikt, sondern ein Absichtsdelikt (kupiertes Erfolgsdelikt), bei welchem der Eintritt des Erfolges außerhalb des Tatbestandes liegt und nach der Vorstellung des Täters ohne sein weiteres Zutun eintreten soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096467Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0090OS00203_8300000_005