RS OGH 1984/3/20 9Os203/83

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Veröffentlicht am 20.03.1984
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Norm

StGB §295

Rechtssatz

§ 295 StGB ist kein zweiaktiges Delikt, sondern ein Absichtsdelikt (kupiertes Erfolgsdelikt), bei welchem der Eintritt des Erfolges außerhalb des Tatbestandes liegt und nach der Vorstellung des Täters ohne sein weiteres Zutun eintreten soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096467

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0090OS00203_8300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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