RS OGH 1984/3/20 9Os203/83, 14Os17/93, 14Os150/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1984
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Norm

StGB §295

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, wer über das Beweismittel allein verfügen darf, kommt es nicht auf das Recht an der Sache, sondern auf das in der Rechtsordnung, vornehmlich in den Verfahrensvorschriften vorgezeichneten Recht an, ausschließlich über einen Gegenstand als Beweismittel verfügen zu dürfen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 203/83
    Entscheidungstext OGH 20.03.1984 9 Os 203/83
    Veröff: SSt 55/9
  • 14 Os 17/93
    Entscheidungstext OGH 30.03.1993 14 Os 17/93
    Vgl auch; Beisatz: Für die Eignung einer Sache als Tatobjekt im Sinn des § 295 StGB ist allein deren Verwendungsbestimmung als Beweismittel maßgeblich. (T1) Veröff: EvBl 1993/113 S 458
  • 14 Os 150/02
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 14 Os 150/02
    Beis ählich T1; Beisatz: Ein alleiniges Verfügungsrecht besteht dann nicht, wenn der Beweisgegenstand (auch) einem anderen gehört oder der Täter aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zur Aufbewahrung und Herausgabe eines Beweismittels an die Behörde verpflichtet ist (etwa der Schreibblätter des Fahrtschreibers nach §103 Abs4 letzter Satz KFG). Die alleinige Verfügungsbefugnis erlischt, wenn das Beweismittel beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt wird oder der Täter unter Androhung von Beugemitteln zu dessen Herausgabe aufgefordert wird (§143 StPO). Die bloße Eignung eines Gegenstandes, als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen zu können, vermag jedoch die Verfügungsbefugnis eines zivilrechtlichen Berechtigten nicht einzuschränken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096459

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0090OS00203_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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