Norm
StGB §295Rechtssatz
Bei der Beurteilung, wer über das Beweismittel allein verfügen darf, kommt es nicht auf das Recht an der Sache, sondern auf das in der Rechtsordnung, vornehmlich in den Verfahrensvorschriften vorgezeichneten Recht an, ausschließlich über einen Gegenstand als Beweismittel verfügen zu dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096459Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0090OS00203_8300000_003