Norm
StGB §295Rechtssatz
Der Tatbestand des § 295 StGB setzt ein Verhalten voraus, durch das dem Berechtigten, wenn auch nicht für immer (SSt 49/51), so doch auf die Dauer des Verfahrens oder für den Beweiszweck im maßgeblichen Zeitpunkt die Möglichkeit genommen wird, sich des betreffenden Beweismittels zu bedienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096475Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0090OS00203_8300000_007