Norm
StGB §295Rechtssatz
Für die subjektive Tatseite genügt, daß sich der (zumindest bedingte) Tätervorsatz auf einen zur Tatzeit bereits existent gewesenen Entschluß der Behörde, die unterdrückte Sache in einem konkreten gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren als Beweismittel zu gebrauchen, erstreckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096498Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_0150OS00003_9000000_006