RS OGH 1990/2/27 15Os3/90, 14Os167/03 (14Os168/03)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

StGB §295

Rechtssatz

Für die subjektive Tatseite genügt, daß sich der (zumindest bedingte) Tätervorsatz auf einen zur Tatzeit bereits existent gewesenen Entschluß der Behörde, die unterdrückte Sache in einem konkreten gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren als Beweismittel zu gebrauchen, erstreckt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 3/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 3/90
  • 14 Os 167/03
    Entscheidungstext OGH 27.01.2004 14 Os 167/03
    Vgl; Beisatz: Es muss in Ansehung des Beweismittels schon im Tatzeitpunkt der Entschluss bestanden haben, es in einem konkreten Verfahren der bezeichneten Art zu gebrauchen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096498

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_0150OS00003_9000000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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