Norm
StGB §293 Abs1Rechtssatz
Wenn einem Beweismittel der ihm innewohnende Beweiswert ganz genommen wird, dann liegt weder Fälschung noch Verfälschung im Sinne des § 293 Abs 1 StGB sondern - sofern auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind - Unterdrückung eines Beweismittels im Sinne des § 295 StGB vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096425Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0090OS00209_7700000_009