Norm
StGB §28 CbRechtssatz
Zur Verschleierung einer fahrlässigen Tötung begangene dauernde Sachentziehung und Unterdrückung eines Beweismittels sind gegen andere Rechtsgüter als die Vortat gerichtet und bleiben darum selbständig strafbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090952Dokumentnummer
JJR_19890621_OGH0002_0140OS00022_8900000_002