Norm
StGB §295Rechtssatz
Wer instrumenta oder producta sceleris zu einem Zeitpunkt unterdrückt, in dem ein sicherheitsbehördlicher Erhebungsakt und im Zusammenhang damit die Suche nach solchen Gegenständen bereits eingesetzt hat oder unmittelbar bevorsteht, verantwortet den Tatbestand des § 295 StGB, soferne er weiß oder zumindest ernstlich rechnet und sich damit abfindet, daß die Behörde die betreffenden Sachen als Beweismittel benützen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096452Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0090OS00203_8300000_002