RS OGH 1984/3/20 9Os203/83, 14Os54/90 (14Os55/90), 13Os7/99, 14Os150/02, 14Os167/03 (14Os168/03)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1984
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Norm

StGB §295

Rechtssatz

Die Verwendungsbestimmung des Beweismittels muß sich nicht in einem förmlichen prozessualen Akt manifestieren, es genügt vielmehr ein - wenn auch nicht ausdrücklich erklärter - "Wille", das betreffende Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu verwenden. Dies kann auch in einer bloß faktischen Maßnahme, wie der Entgegennahme einer Anzeige, die nach dem üblichen Verfahrensablauf zur Einleitung von Erhebungen und zur Fahndung nach den Tätern und Tatgegenständen führen muß, bestehen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 203/83
    Entscheidungstext OGH 20.03.1984 9 Os 203/83
    Veröff: SSt 55/9
  • 14 Os 54/90
    Entscheidungstext OGH 03.07.1990 14 Os 54/90
    Vgl auch
  • 13 Os 7/99
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 13 Os 7/99
    Vgl auch
  • 14 Os 150/02
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 14 Os 150/02
    Auch; Beisatz: Der Willensentschluss kann vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde, aber auch von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder von einer zur Stellung von Anträgen berechtigten Partei gefasst und durch einen Beschluss auf Beweisaufnahme, eine Verfügung auf Beschlagnahme oder Sicherstellung, durch faktische Maßnahmen wie Fahndung nach dem Tatgegenstand, oder durch eine förmliche Antragstellung oder Berufung einer Partei auf das Beweismittel zum Ausdruck gebracht werden. (T1)
  • 14 Os 167/03
    Entscheidungstext OGH 27.01.2004 14 Os 167/03
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096463

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0090OS00203_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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