Norm
StGB §295Rechtssatz
Die Verwendungsbestimmung des Beweismittels muß sich nicht in einem förmlichen prozessualen Akt manifestieren, es genügt vielmehr ein - wenn auch nicht ausdrücklich erklärter - "Wille", das betreffende Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu verwenden. Dies kann auch in einer bloß faktischen Maßnahme, wie der Entgegennahme einer Anzeige, die nach dem üblichen Verfahrensablauf zur Einleitung von Erhebungen und zur Fahndung nach den Tätern und Tatgegenständen führen muß, bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096463Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0090OS00203_8300000_004