RS OGH 1984/3/20 9Os203/83, 14Os22/89, 13Os7/99, 14Os167/03 (14Os168/03)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1984
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Norm

StGB §295

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, daß im Tatzeitpunkt ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits in Gang war, soferne nur der Gegenstand in einem derartigen Verfahren (künftig) als Beweismittel benützt werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 203/83
    Entscheidungstext OGH 20.03.1984 9 Os 203/83
    Veröff: SSt 55/9
  • 14 Os 22/89
    Entscheidungstext OGH 21.06.1989 14 Os 22/89
    Vgl auch; Veröff: SSt 60/39 = JBl 1990,390
  • 13 Os 7/99
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 13 Os 7/99
    Vgl auch
  • 14 Os 167/03
    Entscheidungstext OGH 27.01.2004 14 Os 167/03
    Vgl aber; Beisatz: Wenn die Rechtsordnung - wie in §§102 Abs 1, 103 Abs4 letzter Satz KFG - eine Verpflichtung zur Aufbewahrung von Beweismitteln für ein nur allfällig stattfindendes, konkret aber nicht voraussehbares Verwaltungsverfahren vorgibt, kann jedenfalls noch nicht von einer Bestimmung dieses Beweismittels in einem solcherart bloß möglichen Verwaltungsverfahren im Sinne des §295 StGB gesprochen werden, weil - anders als bei einem nach einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat nach dem Legalitätsprinzip jedenfalls durchzuführenden (sicherheitsbehördlichen, staatsanwaltschaftlichen und/oder gerichtlichen) Verfahren - im Handlungszeitpunkt noch gar nicht feststeht, ob überhaupt ein behördliches Verfahren eingeleitet wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096449

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0090OS00203_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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