Norm
StGB §295Rechtssatz
Wenn die Rechtsordnung - wie in §§ 102 Abs 1, 103 Abs 4 letzter Satz KFG - eine Verpflichtung zur Aufbewahrung von Beweismitteln für ein nur allfällig stattfindendes, konkret aber nicht voraussehbares Verwaltungsverfahren vorgibt, kann jedenfalls noch nicht von einer Bestimmung dieses Beweismittels in einem solcherart bloß möglichen Verwaltungsverfahren im Sinne des § 295 StGB gesprochen werden, weil - anders als bei einem nach einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat nach dem Legalitätsprinzip jedenfalls durchzuführenden (sicherheitsbehördlichen, staatsanwaltschaftlichen und/oder gerichtlichen) Verfahren - im Handlungszeitpunkt noch gar nicht feststeht, ob überhaupt ein behördliches Verfahren eingeleitet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118500Dokumentnummer
JJR_20040127_OGH0002_0140OS00167_0300000_001