Norm: StGB §165StGB §223 Abs2
Rechtssatz: Echte Idealkonkurrenz des § 223 Abs 2 StGB mit § 165 Abs 1 oder Abs 2 StGB ist möglich. Entscheidungstexte 13 Os 76/18b Entscheidungstext OGH 12.09.2018 13 Os 76/18b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132307 Im RIS seit 11.12.2018 ... mehr lesen...
Gründe: Ernst B***** wurde im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien AZ 091 Hv 154/07v mit Urteil vom 14. Dezember 2007 (ON 15) - anklagekonform - des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall und 15 StGB (I./ und II./) schuldig erkannt. Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) im Zeitraum 6. September bis 12. Oktober 2007 in W***** gewerbsmäßig (§ 70 StGB) mit dem Vorsatz, sich d... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. Dezember 2007, GZ 38 Hv 210/07b-25, wurde Angelika B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (erster und vierter Fall), 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch hat Angelika B***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung qualifiz... mehr lesen...
Gründe: Das Landesgericht Salzburg verhängte mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 (ON 58) über den Beschuldigten Ludwig L***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO aF. Danach war dieser dringend verdächtig, in der Zeit von Dezember 2004 bis Juni 2005 andere gewerbsmäßig im Gesamtbetrag von rund 117.000 Euro betrügerisch am Vermögen geschädigt, Maria P***** mehrfach durch Drohungen mit dem Tod und der Vernichtung ihrer ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Nemanja P***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG aF (1.) und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (2.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Nemanja P***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, A... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert S***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert S***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat er A.) im November ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Halil Ibrahim V***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB und des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Halil Ibrahim V***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, 148 zweiter Fall StGB und des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Oktober 2005, GZ 034 Hv 138/05v-75, wurde Günther P***** der Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 erster Fall StGB (A.1.) sowie wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (A.2.), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B.1.), der Erschleichung einer Leistung nach § 149 Abs 1 erster Fall StGB (B.2.), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Ab... mehr lesen...
Norm: StGB §223 Abs2StGB §224StGB §224a
Rechtssatz: Wer den von einem anderen ge- oder verfälschten Reisepass bei sich führt, um ihn bei einer allfälligen Identitätskontrolle vorzuweisen, verantwortet ein Besitzen im Sinne des fünften Deliktsfalles des § 224a StGB. Erst eine ausführungsnahe Handlung zum tatsächlichen Gebrauch des Falsifikats kann das Vergehen nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB begründen. Eine solche die Versuchsstrafbarkeit auslösende... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Mark Robert C***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, der Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster und siebenter Fall SMG (I.) und des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 15, 223 Abs 2, 224 StGB (II.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Mark Robert C***** de... mehr lesen...
Gründe: Günter M***** und Brunhilde M***** wurden mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 25. Juli 1993, GZ 29 Vr 833/90-514, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie in der Zeit von Ende 1989 bis August 1990 in Neulengbach und an anderen Orten im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in 62 Angriffen im Urteil namentlich angeführte Anlageberater, Kreditvermitt... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z7StGB §147 Abs1 Z1 Fall1StGB §223 Abs2
Rechtssatz: Die Präsentierung einer Fotokopie einer nachgemachten oder verfälschten Urkunde zum Zwecke der Täuschung stellt eine Sonderform der Benützung der abgelichteten Urkunde selbst dar (so schon ÖJZ-LSK 1986/75). Ein solcherart begangener Betrug ist daher als Urkundenbetrug (§ 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) und nicht als Beweismittelbetrug (§ 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB) zu quali... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther Josef K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther Josef K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 11. März 1992 bis 24. Juni 1992 in Marcht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die aus der Bezeichnung "Blankobestätigung" vom Berufungsgericht gezogene rechtliche Schlußfolgerung einer Ermächtigung zur Ausfüllung des vorgeschriebenen Textes in dessem Sinn ist kein Abweichen von den Feststellungen des Erstgerichtes und bedurfte daher weder einer Beweisergänzung noch einer besonderen
Begründung: . Auch stellt der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Offenkundigkeit der Bedeutung einer Blan... mehr lesen...
Norm: StGB §223 Abs2StGB §225a
Rechtssatz: "Im Rechtsverkehr" bedeutet die Verwendung der gefälschten oder verfälschten Urkunde wegen ihres Inhalts in rechtserheblicher Weise. Dafür reicht zwar bloßes Renommieren nicht aus, wohl aber eine Einflussnahme zwecks rechtserheblicher Reaktion eines anderen. Entscheidungstexte 13 Os 1/96 Entscheidungstext OGH 31.01.1996 13 Os 1/96 ... mehr lesen...
Norm: StGB §147 Abs1 Z1StGB §223 Abs2StGB §225a
Rechtssatz: Nur mit Beziehung auf einen Meldevorgang, also solcherart bei einem Rechtsverkehr spezifischer Art, begangene Fälschungen von Unterschriften sind bloß verwaltungsbehördlich zu ahnden; benützt der Täter das mit falschem Namen unterfertigte Gästebuchblatt (wie hier) auch darüber hinaus im Rechtsverkehr, dann haftet er nach § 223 Abs 2 StGB und demgemäß bei Begehung eines Betruges (auch) ... mehr lesen...
Norm: nö GdO 1973 §16StGB §223 Abs2
Rechtssatz: Da § 16 nö GdO nicht einmal Schriftlichkeit der Unterstützungserklärung verlangt, ist die Unterzeichnung eines auf Abs 2 leg cit gestützten Initiativantrages für einen anderen mit dessen Namen mangels eines Eigenhändigkeitsgebotes an sich - objektiv - nicht rechtswidrig. Ging der solcherart (verdeckt) stellvertretend Unterzeichnende bei der Weiterleitung des Initiativantrages an die Gemeinde aus, ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem am gleichen Tag in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 22.Oktober 1987, GZ 13 Vr 2175/85-52, das auch einen Freispruch des Angeklagten Wolfgang Oskar G***** enthält, wurden Johann K***** und Manfred Christoph P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie im Zeitraum Ende 1983 bis Dezember 1985 in Steinhaus, Wien und anderen Orten... mehr lesen...
Norm: StGB §223 Abs2StGB §224StGB §311
Rechtssatz: Das Vergehen nach § 311 StGB kann echt (idealkonkurrierend) konkurrierend mit dem Vergehen nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zusammentreffen, wenn der Beamte nicht nur in einer öffentlichen Urkunde ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet, sondern auch (etwa durch Nachmachen der Unterschrift einer Partei) eine falsche öffentliche Urkunde herstellt und diese sodann im R... mehr lesen...
Norm: StGB §28 BaStGB §28 CaStGB §223 Abs2StGB §224StGB §311
Rechtssatz: Ein echtes Sonderdelikt (hier: § 311 StGB) konsumiert das allgemein strafbare Delikt (hier: §§ 223 Abs 2, 224 StGB) dann nicht, wenn dieses zwar im Rahmen eines auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhenden Tatkomplexes begangen wird, jedoch das Sonderdelikt nicht zumindest in einer seiner Phasen mitverwirklicht (zu weitgehend daher 15 Os 98/90 zu § 302 Abs 1 in Rela... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 36-jährige Peter G***** (zu A/) des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB und (zu B/) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 311 StGB unter Anwendung der §§ 28 und 37 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (für den Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt; der Tagessatz wurde mit 200 S bestimmt. Gemäß § 43 Abs.... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Juni 1916 geborene Pensionist Otto M***-G*** des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er inhaltlich unrichtige Schadensmeldungen zu Haushaltsversicherungspolizzen der V*** DER Ö*** B*** Versicherungsaktiengesellschaft (im folgenden kurz: V***), auf denen er die Unterschriften der Versicherungsnehmer (ohne deren Wissen) nachgemacht hatte, die er dem abgesondert verfolgten Dr. Kurt R**... mehr lesen...
Norm: StGB §223 Abs2
Rechtssatz: Ein Gebrauch im Rechtsverkehr kann auch vorliegen, wenn der Empfänger der Urkunde deren Unechtheit kennt. In einem solchen Fall ist nicht erforderlich, daß der Empfänger der Urkunde selbst durch Täuschung über die Echtheit zu einem rechtserheblichen Handeln oder Unterlassen im Rechtsverkehr bestimmt werden muß; es genügt, wenn durch das einverständliche Vorgehen des Täters und des Empfängers irgendjemandem gegen... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 6.Juli 1989, GZ 6 E Vr 1355/89-5, wurde der am 10. April 1964 geborene beschäftigungslose Alfred G*** des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat der Angeklagte im Jahre 1989 in Graz zwei vom praktischen Arzt Dr. Johann K*** ausgestellte Rezepte, die zum Bezug von Rohypnol berechtigten, dadurch, daß er darauf den Schriftzug "Antapentan"... mehr lesen...
Norm: StGB §223 Abs1StGB §223 Abs2StPO §282 Abs1 AaStPO §290 Abs1StPO §477 Abs1
Rechtssatz: Da die beiden Deliktsfälle (Abs 1 und Abs 2) des § 223 StGB keine gleichwertigen Begehungsformen, sondern im Verhältnis zueinander kumulative Mischtatbestände darstellen, begründet die rechtswidrige Annahme beider Deliktsfälle, obwohl bei richtiger rechtlicher Beurteilung nur eine von ihnen als verwirklicht anzusehen gewesen wäre, eine Benachteiligung de... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Dr. Eveline M*** des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt "nach dem 1.Dezember 1983" in Wien falsche Urkunden, und zwar zwei Rechnungen der Fa. Wolfgang D*** über 30.000 S und 6.676,92 S (richtig: 5.676,92 S - vgl. US 4), mit dem Vorsatz hergestellt, daß diese im Rechtsverkehr zum... mehr lesen...
Gründe: Der am 27.Jänner 1946 geborene Kaufmann Erwin S*** wurde des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB und des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach §§ 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt, weil er zwischen 7.Dezember 1983 und 13.März 1986 einen von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt für Paul T*** ausgestellten Führerschein, bei dem er den Familiennamen auf S*** verändert hatte... mehr lesen...
Gründe: Der 41jährige Herbert E*** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (§ 223 Abs. 1) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er Anfang Mai 1989 I. in Wien der Anna K*** durch Einbruch in ihr Kellerabteil fünf Flaschen Wein im Wert von 150 S gestohlen, II. in Graz einen Führerschein, Zulassungsscheine für einen Anhänge... mehr lesen...