RS OGH 1996/1/31 13Os1/96 (13Os2/96), 9ObA107/97v, 11Os146/07s, 14Os115/21z (14Os7/22v)

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Veröffentlicht am 31.01.1996
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Norm

StGB §223 Abs2
StGB §225a

Rechtssatz

"Im Rechtsverkehr" bedeutet die Verwendung der gefälschten oder verfälschten Urkunde wegen ihres Inhalts in rechtserheblicher Weise. Dafür reicht zwar bloßes Renommieren nicht aus, wohl aber eine Einflussnahme zwecks rechtserheblicher Reaktion eines anderen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095812

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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