Norm
StGB §223 Abs2Rechtssatz
"Im Rechtsverkehr" bedeutet die Verwendung der gefälschten oder verfälschten Urkunde wegen ihres Inhalts in rechtserheblicher Weise. Dafür reicht zwar bloßes Renommieren nicht aus, wohl aber eine Einflussnahme zwecks rechtserheblicher Reaktion eines anderen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095812Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022